Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Auswirkungen auf die Versicherten
Die durchschnittliche Kinderrente der IV beträgt neu rund 400 statt 530 Franken pro Monat, die maximale Kinderrente 684 statt 912 Franken.
Tabelle 1-9
Höhe der Kinderrenten
in Franken pro Monat (Ansätze 2010)
Mindestbetrag Durchschnitt Maximalbetrag bisher 456 530912
neu 342 398684
Veränderung -114 -133 -228
In folgenden Fällen wirkt sich die Anpassung der IV-Rente wegen den bestehenden Koordinationsregeln nicht oder nur beschränkt auf das verfügbare Einkommen aus:
- Bei Rentnerinnen und Rentnern, welche neben der IV-Rente Ergänzungsleistungen erhalten (13 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Kindern), reduziert sich die Höhe der anrechenbaren Renteneinnahmen, was zu einem höheren ausbezahlten EL-Betrag führt, so dass keine Einkommenseinbusse erfolgt.
- Bei Rentnerinnen und Rentnern mit einer Komplementärrente der UV (rund 13 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Kinderrenten) sinken die anrechenbaren Leistungen, so dass die Anpassungen der Kinderrente durch die UV ganz oder zumindest teilweise ausgeglichen werden.
- Bei Rentnerinnen und Rentnern mit Kinderrenten, bei denen die BV-Rente wegen Überentschädigung gekürzt wurde (schätzungsweise 15 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Kinderrenten), sinken die anrechenbaren Leistungen der 1. Säule, was zu höheren BV-Renten führt und die Einkommenseinbusse ganz oder zumindest teilweise ausgleicht.
Fallbeispiele Ehepaar mit 2 Kindern
Anhand von zwei Beispielen eines Ehepaars mit zwei anspruchsberechtigten Kindern soll illustriert werden, wie sich die Anpassungen im Einzelfall auswirken. Die Auswirkung der Anpassung der Kinderrente wird jeweils isoliert (noch ohne Anpassung des Rentensystems gem. Kapitel 1.3.1) und im Gesamtkontext (mit Anpassung des Rentensystems) betrachtet. Das Haushaltseinkommen vor Invalidität wird verglichen mit dem Gesamteinkommen des Haushalts nach Eintritt der Invalidität. Dabei wurden drei häufige IV-Grade untersucht: 50%, 70% und 100%.
Fallbeispiel 1
Es wird von einer Person ausgegangen, die vor ihrer Invalidität ein Erwerbseinkommen von jährlich 65'000 Franken erzielte und deren Ehepartner 20'000 Franken im Jahr verdient. In diesem Fallbeispiel greift die Überentschädigungsregelung der BV (Artikel 24 BVV 2): Die Leistungen der BV werden gekürzt, bis sie zusammen mit den anderen Einkommensquellen (inklusive der voll ausgenutzten Resterwerbsfähigkeit) die Schwelle von 90% des mutmasslich entgangenen individuellen Verdienstes (hier das Valideneinkommen) nicht mehr übersteigen.