Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht

Wird nur die Anpassung der Kinderrenten berücksichtigt, zeigen sich bei diesem Fallbeispiel die folgenden Auswirkungen:

- Bei Personen mit einem IV-Grad von 100% wird mit der heutigen Ausgestal-

tung der Kinderrente die BV-Rente wegen der Überentschädigungsregel gekürzt. Wenn die Kinderrente reduziert wird, wird die BV-Rente nicht mehr gekürzt. Insgesamt führt dies zu einer geringfügige Reduktion des Haushaltseinkommens von 92% auf 90% des Haushaltseinkommens vor Invalidität.

- Bei Personen mit einem IV-Grad von 70% wird mit der heutigen Ausgestaltung

der Kinderrente die BV-Rente wegen einer Überentschädigung vollständig gestrichen. Gleichzeitig hat diese Familie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Auch mit angepasster Kinderrente wird die BV-Rente (allerdings nicht vollständig) gekürzt und es besteht ein Anspruch auf EL. Das Haushaltseinkommen reduziert sich von 107% auf 103% des Einkommens vor Invalidität.

- Bei Personen mit einem IV-Grad von 50% wird die Anpassung der Kinderrente

durch eine geringere BV-Kürzung kompensiert. Gleichzeitig kommt mit der heutigen wie mit der neuen Ausgestaltung der Kinderrente ein Anspruch auf EL hinzu, sodass in der Summe sich die beiden Haushaltseinkommen nicht unterscheiden und jeweils 106% des Einkommens vor Invalidität betragen.

Fallbeispiel 1: Paar mit zwei anspruchsberechtigten Kindern Einkommen des IV-Rentners 65'000 CHF Einkommen des Ehepartners 20'000 CHF Nur Anpassung Kinderrente

100000

Einkommen nach Invalidität 107% 106% 106% im Verhältnis zu

90000 103% Einkommen vor Invalidität

92% 90%

80000

70000

60000 EL

50000 BV-Rente

40000 IV Kinderrente

30000 IV-Hauptrente

20000 Erwerbseinkommen Partner

10000 Erwerbseinkommen IV-Bezüger

0

vorher heute neu heute neu heute neu

IV Grad 100 IV Grad 70 IV Grad 50 Annahmen: Invalidität tritt im Alter von 40 Jahren ein, Kinder sind 3 resp. 5 Jahre alt, Resterwerbsfähigkeit wird voll realisiert, Ehepartner des IV-Bezügers realisiert ein Erwerbseinkommen von 20'000 CHF, BVG-Obligatorium, 2% karrierebedingte Lohnsteigerung pro Jahr, alle Beitragsjahre erfüllt, Überentschädigungsregelung in der BV greift bei 90% des Valideneinkommens (Resterwerbsfähigkeit wird voll angerechnet), kein Vermögen, Kinderzulagen in der Höhe von 4'800 Franken im Jahr, max. möglicher Mietwert, Berechnungen für die Stadt Luzern für das Jahr 2009.