Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Das Gesamteinkommen des Haushalts wird nur leicht reduziert und verbleibt bei allen drei IV-Graden im Vergleich zum Haushaltseinkommen vor Invalidität immer noch auf dem Niveau von mindestens 90%. Mit der Einführung des neuen Rentensystems und der Anpassung der Kinderrenten wird die individuelle Überentschädigungsschwelle jeweils nicht mehr erreicht und deshalb werden die BV-Renten nicht mehr gekürzt. Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Massnahmen sind für dieses Beispiel deshalb gering. Hinzukommt, dass verbleibende Einkommensunterschiede zwischen der Situation im heutigen und derjenigen im neuen Rentensystem durch einen allfälligen EL-Anspruch angeglichen werden.

Fallbeispiel 2

Im zweiten Beispiel wird eine Familie betrachtet, in der die IV beziehende Person vor Invalidität ein Erwerbseinkommen von 90'000 Franken realisierte und ihr Ehepartner 25'000 Franken verdient.

Wird nur die Anpassung der Kinderrenten berücksichtigt, zeigen sich bei diesem Fallbeispiel die folgenden Auswirkungen:

- Die Auswirkungen der Anpassung der Kinderrente sind für dieses Fallbeispiel

bei einem IV-Grad 100% am grössten. Das Haushaltseinkommen reduziert sich von 86% auf 81% des Einkommens vor Invalidität.

- Bei Personen mit einem IV-Grad von 70% ist das Gesamteinkommen mit

angepasster Kinderrente identisch mit demjenigen nach der heutigen Regelung. da bei beiden ein Teil der BV aufgrund einer Überentschädigung gekürzt wird.

- Auch bei Personen mit einem IV-Grad von 50% greift mit der heutigen Rege-

lung der Kinderrente die Überentschädigungsregel der BV. Mit der angepassten Kinderrente wird die Überentschädigungsschwelle der BV nicht mehr erreicht und eine ungekürzte BV-Rente ausgerichtet. Das Haushaltseinkommen reduziert sich entsprechend aufgrund der Anpassung der Kinderrente nur geringfügig von 92% auf 91% des Haushaltseinkommens vor Invalidität.