Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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deren Rückerstattung beantragen. Die IV-Stellen werden die Rechnungen prüfen und den Versicherten die ihnen zustehenden Mehrkosten zurückerstatten.

Abs. 2ter: In Ausnahmefällen kann es auch in Zukunft sinnvoll sein, dass die IV - wie bereits heute auch - bei Behandlungen im Ausland die behinderungsbedingten Mehrkosten an notwendigen Reisekosten zurückerstattet. Der Bundesrat soll deshalb allfällige Ausnahmen und deren Regelung vornehmen können.

Art. 14a Abs. 2bis (neu), 3 und 5

Abs. 2bis: Mit dem Wegfall der allgemeinen Norm für die Regelung der Reisekosten (Art. 51) muss für die Integrationsmassnahmen eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Reisekosten der versicherten Person von und zur Durchführungsstelle der Integrationsmassnahme geschaffen werden. Zudem soll bei dieser Gelegenheit auch gerade eine klare gesetzliche Grundlage für die bisher auf Verordnungs- und Weisungsebene geregelte Übernahme von Kosten für die Unterkunft und Verpflegung geschaffen werden

Bei Integrationsmassnahmen bilden die Reisekosten eine „klassische“ akzessorische Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen und würden für die versicherte Person nicht anfallen, wenn sie gesund wäre. Deshalb sollen bei diesen Massnahmen grundsätzlich die heutigen Regelungen zur Anwendung gelangen, d.h. es werden die tatsächlich anfallenden Reisekosten von der Versicherung übernommen.

Die Versicherung übernimmt grundsätzlich nur die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen. Dies bedeutet beispielsweise, dass nur die nächstgelegene Durchführungsstelle vergütet wird, dass eine Verpflegung nur dann übernommen wird, wenn es der versicherten Person nicht zumutbar ist, sich zu Hause zu verpflegen oder dass wenn immer möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind.

Abs. 3: Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden mit der 5. IV-Revision eingeführt. Sie sind speziell auf psychisch Behinderte ausgerichtet. Die ersten Erfahrungen zeigen indes, dass dieses Instrument noch optimiert werden kann, um besser auf das anvisierte Ziel hinwirken zu können.

Nach bisherigem Recht kommt eine versicherte Person im Verlauf des Lebens nur während einem Jahr in den Genuss von Integrationsmassnahmen, in Ausnahmefällen während höchstens zwei Jahren. Die berufliche Eingliederung psychisch beeinträchtigter Versicherter braucht jedoch meist mehr Zeit. Um die Eingliederung dieser Personen – der Versichertenkategorie, die am häufigsten eine IV-Rente bezieht – nicht zu gefährden, ist deshalb auf eine zeitliche Begrenzung zu verzichten. Die IV-Revision 6a sieht übrigens im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision bereits vor, die Integrationsmassnahmen für Rentenbezüger nicht zeitlich zu begrenzen.

Um die Wirksamkeit der Massnahme aufrechtzuerhalten, müssen die IV-Stellen weiter darauf achten, dass eine Integrationsmassnahme nur verfügt wird, wenn eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht und die Kosten und der Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Abs. 5: Die 5. IV-Revision führte eine Anreizmassnahme für Arbeitgeber ein: Wenn die Integrationsmassnahmen an der bisherigen Arbeitsstelle der versicherten Person durchgeführt werden, erhält der Arbeitgeber einen Beitrag von 60 Franken für jeden