Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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hält es sich, wenn sich im Laufe der Eingliederungsphase zeigt, dass für eine versicherte Person die Ausrichtung einer (Teil-)Rente ein Thema wird (z.B. parallel zur Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes). Um in solchen Fällen ein sequenzielles Aneinanderreihen verschiedener Abklärungen zu vermeiden, ist in dem Moment, in dem sich abzeichnet, dass eine Rentenprüfung unumgänglich wird, zwingend ein Arzt ins Assessmentteam einzubinden, um die notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Neu ist daran, dass diese medizinischen Abklärungen parallel und insbesondere „verlinkt“ mit der Eingliederung erfolgen. Z.B. indem im Rahmen eines Arbeitsversuches28 die Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit gestützt auf die konkreten Tätigkeiten an diesem „Testarbeitsplatz“ und unter Miteinbezug der Einschätzungen des „Arbeitgebers“ erfolgt. Gleichzeitig kann die Einbindung der medizinischen Sicht dazu beitragen, den Eingliederungsverlauf zu optimieren, indem z.B. eine medizinische Beratung zur bestmöglichen Verwertung dieser Leistungsfähigkeit in der konkreten Tätigkeit erfolgt (Arbeitsplatzanpassung, Initiieren einer arbeitspsychologischen Beratung, Einüben sozialer Fähigkeiten im „Testteam“, etc). Auf diesem Hintergrund wird in diesen Fällen am Ende der Assessment- bzw. Eingliederungsphase gestützt auf sorgfältig erhobene Assessmentergebnisse ein rascher Rentenentscheid möglich.
Art. 14 Abs. 2bis und 2ter (neu)
Abs. 2bis: Für medizinische Massnahmen nach Artikel 12 und 13 sollen in Zukunft nicht mehr die gesamten Reisekosten als akzessorische Leistung zur Massnahme vergütet werden. Die Versicherten werden dementsprechend keinen Anspruch mehr auf die Vergütung der vollen Reisekosten zum Arzt, ins Spital oder zur Therapie, sondern nur noch Anspruch auf die Rückerstattung von behinderungsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit notwendigen Reisen von und den nächstgelegenen Durchführungsstelle haben. Die versicherte Person wird also aufzeigen müssen, dass ihr auf Grund ihrer Behinderung Mehrkosten bei der Reise von und zur Durchführungsstelle entstanden sind. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn es ihr auf Grund ihrer Behinderung nicht möglich ist ein öffentliches Transportmittel wie Bus oder Zug zu nehmen und sie stattdessen das Behindertentaxi nehmen muss.
Unter den Begriff „behinderungsbedingte Mehrkosten“ fallen explizit nicht häufige oder regelmässige Reisen von und zu einen Arzt oder einer Therapeutin auf Grund einer Behinderung. Unter dem Titel „behinderungsbedingte Mehrkosten“ werden einzig und allein die Mehrkosten auf Grund der Wahl des Transportmittels berücksichtig, nie jedoch der Häufigkeit.
Im Weiteren werden nur noch die behinderungsbedingten Mehrkosten der versicherten Person selbst übernommen. Damit soll die immer grosszügigere Praxis des Bundesgerichts und damit dessen Ausdehnung der Kostenübernahme auf Dritte, auf Besuche von Dritten etc. wieder auf das ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehene Mass beschränkt werden.
Als weitere Neuerung werden diese behinderungsbedingten Mehrkosten der versicherten Person zudem nur noch analog dem System des tiers garant wie in der Krankenversicherung zurückerstattet. Die Versicherten werden die Reisekosten erst einmal selber bezahlen müssen. Unter Vorweisung der entsprechenden Rechnungen oder Belege können sie dann die Mehrkosten bei der IV-Stelle geltend machen bzw.
28 BBl 2010 1817