Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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ditätsgrad von 73 Prozent ein Anspruch auf 66.25 Prozent einer ganzen Rente [25% + (73-40) x 1.25%)]. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent resultiert eine ganze Rente.

Bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades ist festzuhalten, dass Artikel 28a Abs. 1bis diesbezüglich eine spezielle Regelung für diejenigen Fälle einführt, bei denen das Invalideneinkommen weniger als 20 Prozent des Valideneinkommens ausmacht (vgl. Erläuterungen zu Art. 28a Abs. 1bis). Neu bestehen Invaliditätsgrade von 80 - 99 Prozent nur noch in denjenigen Fällen, in denen der Festlegung des Invalideneinkommens ein tatsächliches Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wurde. In allen anderen Fällen resultiert ein IV-Grad von 100 Prozent und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Art. 30bis (neu) Erheblichkeit der Änderung des Invaliditätsgrades

Der bisherige Artikel 31 Absatz 1 wird aufgehoben, da mit dem Übergang zu einem stufenlosen Rentenmodell die bisherigen Schwelleneffekte wegfallen (vgl. Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 1).

Hingegen soll weiterhin nicht jede auch noch so kleine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu einer Änderung der Rente führen. Das ATSG regelt diesbezüglich in Artikel 17, dass nur erhebliche Änderungen zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen sollen. Diese Erheblichkeitsschwelle wurde in der Invalidenversicherung bisher in dem Sinne gehandhabt, dass auch nur kleine Änderungen im IV-Grad erheblich sein konnten, sobald sie zu einer höheren oder tieferen Rentenstufe führten (vgl. hierzu etwa BGE 133 V 545). Mit dem Wegfall der Rentenstufen und dem Übergang auf ein stufenloses Modell muss daher eine neue Erheblichkeitsschwelle geschaffen werden. Neu soll sich die Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Erheblichkeit an der Rechtsprechungspraxis im Unfallversicherungsbereich orientieren, wo heute schon eine analoge stufenlose Invaliditätsbemessung erfolgt. Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juli 2006 (U 267/05, Erw. 3.3), bestätigt in BGE 133 V 545 (Erw. 6.2) richtet sich die Erheblichkeit einer Änderung im UVG-Bereich nach einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5%. In der Invalidenversicherung sollen daher dieselben 5% als Erheblichkeitsschwelle für eine Rentenrevision gelten. Durch diese Erheblichkeitsschwelle wird verhindert, dass sehr bescheidene Änderungen in den Einkommensverhältnissen sofort zu einer Verringerung der Rente führen. Damit wird der Zweck des bisherigen Artikels 31 Absatz 1 ebenfalls erfüllt. So wäre etwa bei einem IV-Grad von 66% dann eine Revision vorzunehmen, wenn neu ein IV-Grad von mindestens 71% vorliegt, hingegen würde keine Revision stattfinden, wenn der IV-Grad auf 62% sinkt.

Art. 31 Abs. 1

Wie in den Erläuterungen zu Artikel 30bis dargelegt, fallen mit dem Übergang zu einem stufenlosen Rentenmodell die bisherigen Schwelleneffekte weg (vgl. hierzu auch Ziff. 1.3.1.2). Die Gefahr eines niedrigeren Gesamteinkommens bei einem kleinen Mehrverdienst aufgrund des allfälligen Verlusts einer Rentenstufe kann somit grundsätzlich neu nicht mehr bestehen. Aus diesem Grund ist auch der heute noch gültige Freibetrag von 1'500 Franken bei einer Erhöhung des Erwerbseinkom-