Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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lung. Trotz diesem deutlichen inhaltlichen Auseinanderklaffen der beiden Begriffe besteht heute grossmehrheitlich die Auffassung, dass eine (mehrere) rein medizinisch bestimmte, vorwiegend auf bisherige Tätigkeiten fokussierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) eine verlässliche Aussage darüber erlauben, ob Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen zugesprochen bzw. weiter durchgeführt werden sollten. Gleichzeitig sind es aber diese Elemente, welche bei der Prüfung der Frage, ob jemand eingliederungsfähig ist und welche Massnahmen sinnvollerweise angezeigt sind, massgebend sind.

Die Eingliederungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen in der IV ist als eigenständiger Sachverhalt klar zu definieren. Da die IV eben genau auf die Eingliederung von Personen mit gesundheitlichen Problemen zielt, gehört diese Definition ins IVG.

Als eingliederungsfähig gelten Versicherte, die objektiv in der Lage sind, an Frühinterventionsmassnahmen und Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, im Sinne von Abschnitt III, Unterabschnitt B und C IVG. Entgegen der Definition, wie sie sich in der Rechtsprechung etabliert hat, wird neu auf das Vorhandensein einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit bewusst verzichtet. Die Einführung der Integrationsmassnahmen, welche auf die Bedürfnisse von psychisch Behinderten zugeschnitten sind, macht diese überflüssig, denn ein wesentliches Element der Integrationsmassnahmen ist die Förderung der Arbeitsmotivation. Seit Einführung dieser Massnahmen wird von den Fachpersonen der IV erwartet, die versicherten Personen auch darin zu begleiten, sich eine Eingliederung überhaupt erst zuzutrauen.

Dort, wo die motivationalen, sprich subjektiven Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nicht durch geeignete Beratung und Massnahmen herbeigeführt werden können, ist in der Tendenz zukünftig wohl eher von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen.

Ebenfalls neu bezieht sich die Eingliederungsfähigkeit direkt auf die Fähigkeit, an konkreten Eingliederungsmassnahmen (auch Frühintervention) teilzunehmen. Nicht nötig ist dabei, dass diese Massnahmen unmittelbar auf eine berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Auch hier handelt es sich um eine Folge der Einführung der niederschwelligen Integrationsmassnahmen, die nur zugesprochen bzw. nach einer Zusprechung weitergeführt werden sollen, wenn zumindest mittelbar eine berufliche Eingliederung möglich erscheint.

Bei der Eingliederungsfähigkeit geht es immer um die Frage, ob die individuelle versicherte Person in ihrer aktuellen Situation in der Lage ist an Massnahmen der IV teilzunehmen und ob diese Teilnahme mittelfristig zu einem Erfolg führen kann.

Was die einzelnen Massnahmen anbelangt, so werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen für dieselben unterschiedlich umschrieben. An diesen Voraussetzungen ändert sich nichts. Das heisst z.B. dass für die Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% bestehen muss. Ob die Person, für welche zu prüfen ist, ob Integrationsmassnahmen angezeigt sind, auch effektiv eingliederungsfähig ist, ist aber eine andere Frage. Das heisst, wenn eine Person als eingliederungsfähig gilt, so verleiht ihr das dennoch nicht Anspruch auf Leistungen. Dieser Anspruch muss noch unabhängig geprüft werden und zwar nach den gesetzlichen Voraussetzungen.