Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Art. 7cquater (nouveau) Abklärung
Abs. 1: Die Eingliederung ist eine über das geltende Gesetz bereits sehr klar den IV-Stellen zugewiesene Aufgabe (Art. 57 Abs. 1 Bst. d IVG). Keine andere Sozialversicherung (mit Ausnahme der Militärversicherung) hat den Auftrag zur (beruflichen) Eingliederung der Versicherten.
Es ist also Sache der IV-Stelle, über die Eingliederungsfähigkeit zu entscheiden. Dieser Begriff umfasst verschiedene berufliche und medizinische Aspekte. In Anlehnung an den ebenfalls mehrdimensionalen Invaliditätsbegriff in der IV, zu dem immer auch die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung gehört, führt die IV-Stelle daher grundsätzlich ein interprofessionelles Assessment durch. Daran beteiligt sind alle Fachspezialisten, welche die medizinische, berufliche oder auch soziale Situation der versicherten Person kennen. Wenn nicht in allen, so wird doch in den meisten Fällen ein Assessment durchgeführt. Die Entscheidung, ob eine solche Abklärung notwendig ist oder nicht, liegt bei der IV-Stelle. Die von medizinischen Fachpersonen vor oder parallel zum IV-Verfahren ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse alleine haben keine Aussagekraft bezüglich des Eingliederungspotenzials. Wird ein interprofessionelles Assessment durchgeführt, darf der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin sich selbstverständlich daran beteiligen und eine persönliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der versicherten Person abgeben. So kann es natürlich vorkommen, dass deren Beurteilung im Widerspruch zu der von der IV-Stelle abschliessend festgestellten Eingliederungsfähigkeit steht.
Abs. 2: Das Ziel von Assessments ist ganz generell, einen spezifischen Sachverhalt, der als problematisch beurteilt wird, kritisch zu erfassen, Informationen zu gewinnen und die Situation umfassend zu analysieren. Der Ausgangspunkt des mit Blick auf die Problemlösung einzuleitenden Unterstützungsprozesses soll so gut erfasst werden, dass die im späteren Verlauf erfolgenden, auf die Problemlösung ausgerichteten Handlungen zielorientiert geplant werden können und schlussendlich zum Erfolg führen.
Interprofessionelle Assessment in der Invalidenversicherung sind arbeitsmarktlichmedizinisch orientiert. Sie stützen sich auf standardisierte Beurteilungsverfahren und haben zum Ziel:
• eine ressourcenorientierte Gesamtbeurteilung der medizinischen, arbeitsmarkt-
lichen und sozialen Situation, sowie
• eine von den involvierten Fachspezialisten verschiedener Professionen gemein-
schaftlich getragene Beurteilung der Situation der Versicherten, d.h. insbesondere die versicherte Person selbst, der Eingliederungsverantwortliche der IV, der RAD Arzt, behandelnde Ärzte, Fachspezialisten anderer Versicherungsträger, Case Manager der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung.
Das Produkt des Assessments ist der Eingliederungsplan, welcher von allen Beteiligten verbindlich unterstützt wird. Dieser umschreibt die für die Eingliederung konkret geplanten Etappen und Massnahmen.
Im Assessment muss der Sachverhalt, der einer Leistung zugrunde zu legen ist, rechtsgenüglich abgeklärt werden. Je nachdem, welche Leistung bzw. Massnahme zur Diskussion steht, bedingt dies unterschiedliche Zusammensetzungen des interprofessionellen Assessments. Geht es ausschliesslich um eingliederungsorientierte Fragen, kann es sein, dass der Beizug eines Arztes nicht zwingend ist. Anders ver-