Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Betroffenen konzentrieren ihre Energie und Motivation somit ausschliesslich auf die Wiedereingliederung und nicht auf einen möglichen Rentenbezug.

Abs. 2: Da die vorliegende Änderung die Aufhebung der Rentenstufen vorsieht, kann Absatz 2 aufgehoben werden. Künftig hält der neue Artikel 28b fest, wie die Höhe des Rentenanspruchs bestimmt wird.

Art. 28a Abs. 1, 1bis (neu) und 4 (neu)

Abs. 1 bestimmt, dass sich die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten weiterhin wie bisher nach Artikel 16 ATSG richtet.

Abs. 1bis: Allerdings soll für Invalideneinkommen, welche weniger als 20 Prozent des Valideneinkommens betragen, eine Sonderregelung eingeführt werden. Absatz 1bis bestimmt deshalb, dass Invalideneinkommen, welche 20 Prozent des Valideneinkommens nicht übersteigen, nur berücksichtigt werden, sofern der Invaliditätsbemessung dieses tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird. Wird jedoch bei der Invaliditätsbemessung nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt, so resultiert in diesen Fällen ein IV-Grad von 100 Prozent und damit eine ganze Rente.

Es geht hier typischerweise um Personen, welche nur noch kleine Restarbeitsfähigkeiten aufweisen. Solch kleine Restarbeitsfähigkeiten können auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht immer realisiert werden. Daher ist in solchen Fällen heute schon unter gewissen Umständen (vgl. etwa Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen) davon auszugehen, dass kein Invalideneinkommen mehr realisiert werden kann (= 100 Prozent IV-Grad und damit eine ganze Rente).

Allerdings gibt es Fälle, in welchen davon auszugehen ist, dass auch bescheidene Restarbeitsfähigkeiten grundsätzlich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar sind. Werden solche Einkommen tatsächlich noch erzielt, so soll in diesen Fällen weiterhin eine Anrechnung dieser Einkommen erfolgen können. Dies mit dem Zwecke, auch diese Personen zu motivieren, ihre Erwerbstätigkeit zu erhöhen und ihnen die gleiche Ausgangslage zu verschaffen wie Personen mit einer Erwerbsunfähigkeit unter 80 Prozent. Bei der Berücksichtigung dieser Einkommen sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (stabiles Arbeitsverhältnis, Person schöpft die ihr zumutbare Leistungsfähigkeit voll aus und es wird kein Soziallohn ausgerichtet) zur Anwendung zu bringen. Entsprechend sind diese Kriterien vom Bundesrat in der Verordnung festzulegen, wofür die bestehende Delegationsnorm an den Bundesrat angerufen werden kann (vgl. unten die Erläuterungen zum neuen Absatz 4).

Aufgrund der geltenden Kriterien werden diejenigen Personen, welche in einer geschützten Werkstätte arbeiten, gegenüber heute nicht schlechter gestellt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das durch die Arbeit in einer geschützten Werkstätte tatsächlich noch erzielte Einkommen als Soziallohn gilt, welcher heute schon nicht anzurechnen ist.

Neu bestehen somit die Invaliditätsgrade von 80 - 99 Prozent nur noch in denjenigen Fällen, in denen der Festlegung des Invalideneinkommens ein tatsächliches Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wurde. In allen anderen Fällen resultiert ein IV-Grad von 100 Prozent und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Wichtig ist es festzuhalten, dass versicherte Personen, welchen bei der Invaliditätsbemessung ein tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt wird, durch eine Anrech-