Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Art. 7cter (neu) Grundsatz
Das ATSG definiert die Begriffe Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG). Nicht definiert wird hingegen der Begriff Eingliederungsfähigkeit.
Der Begriff ist dennoch kein neuer Begriff. Insbesondere nicht in der IV. So spricht etwa Art. 18 IVG bei der Arbeitsvermittlung von arbeitsunfähigen Versicherten, die eingliederungsfähig sind. Auch Artikel 18b spricht im Zusammenhang mit der Kapitalhilfe von eingliederungsfähigen invaliden Versicherten und Artikel 57 führt die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit als Aufgabe der IV-Stellen auf. Eine klare gesetzliche Definition dieser zentralen Aufgabe und der Elemente, welche die Eingliederungsfähigkeit kennzeichnen, fehlt allerdings.
Die Eingliederungsfähigkeit steht in der IV schon immer „im Raum“. Es überrascht daher nicht, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für berufliche Massnahmen den Begriff aufgenommen und rasch inhaltlich konkretisiert hat: dabei wird zwischen objektiver und subjektiver Eingliederungsfähigkeit unterschieden. Die objektive Eingliederungsfähigkeit bezieht sich in diesem Verständnis auf die jeweilige in Frage stehende Massnahme (ist diese für die versicherte Person in ihrer derzeitigen Lage, notwendig und ist es die geeignete). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit wiederum bezieht sich auf die Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person (ist diese willens an der in Betracht gezogenen Massnahme mitzumachen?).
Insgesamt ist aber die Definition der Eingliederungsfähigkeit auch in der Rechtsprechung zwangsläufig relativ offen ausgefallen, indem lediglich verschiedentlich festgehalten wird, dass von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob eine Massnahme mit Blick auf den Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation der versicherten Person sowie allfälliger zusätzlicher Elemente sinnvoll und geeignet erscheint.
Die Eingliederungsfähigkeit als zentrales Element im Eingliederungsprozess ist klar zu definieren. Dies ist umso wichtiger, als heute die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung meist gleichgesetzt wird mit der Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit. Diese Gleichsetzung ist nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch der Eingliederung abträglich.
Wie in Artikel 6 ATSG umschrieben, bezeichnet die Arbeitsunfähigkeit zunächst einmal einzig und allein die medizinisch bedingte Unfähigkeit, in einer bisherigen Tätigkeit Arbeit zu leisten. Erst nach einer gewissen zeitlichen Dauer dieser Leistungsunfähigkeit öffnet sich die Beurteilung auf zumutbare Arbeit in anderen Tätigkeiten als den bisherigen. Weder in der ersten Phase noch in der zweiten ist eine mögliche Eingliederung Gegenstand der Begriffsdefinition. Entsprechend fehlt den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Bezugnahme auf für die Eingliederung wesentliche Aspekte : So wird weder umschrieben, welche konkreten Aspekte einer Tätigkeit nicht mehr bewältigt werden können, noch welche konkreten Verrichtungen noch möglich wären, auch fehlt jeglicher Hinweis darauf, wie die motivationale oder soziale Situation der versicherten Person aussieht und was allenfalls sinnvolle rehabilitative Schritte sein könnten, die es einzuleiten gilt.
Wenn also die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen Auskunft darüber gibt, inwiefern aus rein medizinischer Sicht eine (bisherige) konkrete Tätigkeit nicht mehr bewältigt werden kann, so regelt die Eingliederungsfähigkeit eine gänzlich andere Fragestel-