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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten
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Art. 6 Abs. 2, 2bis und 3
2 In Abweichung von Absatz 1 sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV des EG-Visakodex4 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten visumpflichtig: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.
2bis Gelangen Staatsangehörige bestimmter Staaten als Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz, so kann das EJPD nach Artikel 3 Absatz 2 des EG-Visakodex eine Visumpflicht einführen.
3 Nach Artikel 3 Absatz 5 des EG-Visakodex sind von der Visumpflicht nach Absatz 2 ausgenommen:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen:
1. Visums, das für die Hoheitsgebiete der Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen5 gebunden sind (Schengen-Staaten) gilt (Schengen-Visum),
2. nationalen Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, oder
3. Aufenthaltstitels, der von einem EU-Mitgliedstaat oder von einem Schengen-Staat, erteilt wurde;
b. Angehörige eines Staates, der weder Schengen-Staat noch EU-Mitgliedstaat ist, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert (Anhang V EG-Visakodex);
c. Angehörige eines Staates, der weder Schengen-Staat noch EU-Mitgliedstaat ist, die über ein gültiges Visum für einen Schengen-Staat, für einen EU-Mitgliedstaat, für das Fürstentum Liechtenstein oder für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen oder die nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten;
d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Visakodex;
e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, der von den in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;
f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt sind.
4Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
5Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.