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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 7
3. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reisekrankenversicherung und andere Sicherheiten
Art. 8 Abs. 1
1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen.
Art. 10 Reisekrankenversicherung
1 Wer ein Visum beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er eine zweckmässige und gültige Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des EG-Visakodex7 abgeschlossen hat.
2 Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:
a. Personen, in deren Namen ihre Gastgeberin oder ihr Gastgeber oder ihre Garantin oder ihr Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat;
b. Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben;
c. Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.
Art. 12 Abs. 2 Bst. d, e, g–i und Abs. 3
2 Das Visum wird verweigert, wenn:
d. die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufenthalt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit; vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 ausgestelltes Ausnahmevisum;
e. ein Schengen-Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des EG-Visakodex Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringt;
g. der Zweck des geplanten Aufenthalts nicht begründet wird;
h. sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb von sechs Monaten bereits drei Monate in einem Schengen-Staat mit einem Schengen-Visum oder einem räumlich beschränkten Visum aufgehalten hat;
i. der Nachweis über das Vorhandensein einer gültigen Reisekrankenversicherung nicht erbracht wird.
3 Wird ein Visum verweigert, so erlässt die Auslandvertretung eine Verfügung.
7 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1