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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten
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Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b–f und Abs. 2
Visumkategorien und Ausgestaltung der Visa
1 Es werden folgende Visumkategorien unterschieden:
b. Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);
c. Transitvisum der Kategorie C;
d. räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C;
e. an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C;
f. Aufgehoben
2 Das Ausfüllen des Visums richtet sich nach Artikel 27 und Anhang VII des EG-Visakodex8.
Art. 14 Bst. a, b, d
Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach:
a. Aufgehoben
b. den Artikeln 4–36 des EG-Visakodex9;
d. Aufgehoben
Art. 15 Abs. 4
4 Die Auslandvertretung darf ein Ausnahmevisum gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 nur mit Ermächtigung des BFM beziehungsweise des EDA ausstellen. Das BFM beziehungsweise das EDA veranlasst, dass die anderen Schengen-Staaten unterrichtet werden (Art. 25 Abs. 4 EG-Visakodex10).
Art. 17 Abs. 2 und 3
2 Die Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa richtet sich nach den Artikeln 24 und 26 Absätze 2 und 3 des EG-Visakodex11; sie beträgt längstens fünf Jahre. Bei der erstmaligen Visumerteilung beträgt die Gültigkeitsdauer, von begründeten Fällen abgesehen, längstens sechs Monate. Das Visum kann für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.
3 Die Aufenthaltsdauer für Personen mit einem Schengen-Visum beträgt maximal drei Monate innerhalb einer Periode von sechs Monaten nach der ersten Einreise.
8 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
9 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
10 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
11 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1