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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten
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Art. 19 Abs. 2 und 3
2 Bei Widerruf des Visums erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung.
3 Wurde das widerrufene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über den Widerruf (Art. 34 Abs. 1 EG-Visakodex12).
Art. 28 Abs. 2
2 Sehen die Weisungen des BFM (Art. 15 Abs. 2) es vor, so unterbreiten die Auslandvertretungen dem BFM Visumgesuche nach Artikel 15 Absatz 1 zur Stellungnahme.
Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können das Visum nach den Weisungen des BFM sowie nach den Artikeln 35 und 36 und Anhang IX des EG-Visakodex13 ausnahmsweise selbstständig ausstellen.
Art. 32 Abs. 2 und 3
2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 EG-Visakodex14 und Art. 25 Übereinkommen vom 19. Juni 199015 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, SDÜ), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des EG-Visakodex.
3 Das BFM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des EG-Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.
Art. 33 Abs. 1
1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des EG-Visakodex16. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des EG-Visakodex17.
12 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
13 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
14 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
15 Fassung gemäss ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19
16 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
17 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1