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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200719 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1 und 2

1 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:

Euro

a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, C oder D (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okt. 200820 über die Einreise und die Visumertei-

lung, VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer60

b. für ein von den schweizerischen Grenzposten an den Aussengrenzen ausge-

stelltes Visum der Kategorie A oder C 60 c. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie C oder D60

d. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren35

2 Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn dies:

a. der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen der Schweiz dient; oder

b. humanitäre Gründe hat.

Art. 13 Abs. 1 Bst. ebis

1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt: ebis. Vertreterinnen und Vertretern gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;

19 SR 142.209

20 SR 142.204