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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200719 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 und 2
1 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:
Euro
a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, C oder D (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okt. 200820 über die Einreise und die Visumertei-
lung, VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer60
b. für ein von den schweizerischen Grenzposten an den Aussengrenzen ausge-
stelltes Visum der Kategorie A oder C 60 c. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie C oder D60
d. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren35
2 Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn dies:
a. der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen der Schweiz dient; oder
b. humanitäre Gründe hat.
Art. 13 Abs. 1 Bst. ebis
1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt: ebis. Vertreterinnen und Vertretern gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;