Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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2.2.26 Übriger Eigenbereich der Bundesverwaltung

Heutiger Zustand

Im Rahmen des KOP 11/13 soll auch der Eigenbereich des Bundes einen angemessenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten. Der Bundesrat hat deshalb für den Personal-, Informatik- und Beratungsaufwand Kürzungsvorgaben von insgesamt rund 140 Millionen (2011), 160 Millionen (2012) sowie 200 Millionen (2013) festgelegt. Ungefähr die Hälfte davon entfällt auf zentral eingestellte Personal- und Informatikkredite, der Rest ist durch Kürzungen bei den einzelnen Verwaltungseinheiten zu erbringen (vorne Ziff. 1.2.3.3). Den Departementen steht es dabei frei, einen Teil der Kürzungsvorgaben für Personal, Informatik und Beratung im übrigen Sach- und Betriebsaufwand bzw. bei den Investitionen im Eigenbereich zu erbringen.

Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

Sach- und Betriebsaufwand, Sach- und immate-

rielle Anlagen, Vorräte 5 754 5 944 6 010 (ohne Ausgaben für Beratung und Informatik)

Massnahme

Die Departemente werden im Rahmen der Eingaben zu Voranschlag 2011 und Finanzplan 2012-14 über die exakte Aufteilung der Kürzungen in den Bereichen Personal, Beratungsaufwand, Informatik und übriger Sach- und Betriebsaufwand entscheiden. Daher sind genauere Angaben erst nach der Vernehmlassung, im Rahmen der Botschaft zum KOP 11/13 möglich. Es ist zu erwarten, dass verschiedene Departemente von der Möglichkeit, einen Teil der Kürzungen im übrigen Betriebsaufwand umzusetzen, Gebrauch machen werden. Die nachfolgend aufgeführte Massnahmenliste dürfte daher noch deutlich erweitert werden.

Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

BK: Teilauflösung des Vertrags mit der

Associated Press 0,2 0,2 VBS: Verschieden Kürzungen beim Sachauf-

wand 7,9 8,1 9,4 UVEK:Verzicht auf Beschaffung von Flug-

geräten  2,0 2,0

Total 7,9 10,3 11,6

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197454 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 26.

54 SR 611.010