Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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2.2.27 Post- und Fernmeldeverkehr: Abgeltung an die Provider in der Fernmeldeüberwachung

Heutiger Zustand

Der Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Informatik Service Center des EJPD (ISC EJPD) entschädigt gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen für durchgeführte Überwachungsmassnahmen und erteilte Auskünfte. Dazu erhebt er von den Strafverfolgungsbehörden Gebühren.

Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

485/A6100.0001 Funktionsaufwand 80 8789

Massnahme

Auf die Entschädigung der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen für die Kosten der Überwachung wird verzichtet. Somit haben diese Anbieterinnen sämtliche Kosten einer Überwachungsmassnahme, die bei ihnen anfallen, selber zu tragen.

Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

485/A6100.0001 Funktionsaufwand 8,9 8,9 8,9

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 3: Änderung von Artikel 16 Absätzen 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200055 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).

Der Gesetzgeber hat die Grundsätze der Entschädigungsregelung im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) geregelt. Die Anbieterinnen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die von den zuständigen Behörden angeordneten Überwachungen des Post- oder Fernmeldeverkehrs durchzuführen. Für ihre Aufwendungen erhalten sie von den anordnenden Behörden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung.

Für die Daten, die im Bereich der Überwachung von den dem BÜPF unterstellten Personen geliefert werden müssen, besteht wie bei jenen, welche die Banken liefern müssen, eine Editionspflicht, bei der keine Entschädigung ausgerichtet wird. Die Entschädigung ist im Strafrecht systemwidrig. Es erscheint zudem nicht angebracht, den dem BÜPF unterstellten Personen im Bereich der Überwachung eine Entschädigung auszurichten, da diese ein Interesse daran haben, dass über sie keine Straftaten begangen werden.

55 SR 780.1