Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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Diese Entschädigung soll daher nun wegfallen. Vor dem Hintergrund der Gewinne der Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen, lässt sich die Streichung dieser Entschädigung vertreten: Deren Wegfall dürfte für die Anbieterinnen kaum ins Gewicht fallen.

Die Anbieterinnen müssten die zusätzlichen Kosten von allfälligen Überwachungsmassnahmen bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen. Da jedoch alle Anbieterinnen von diesen Massnahmen betroffen sind, wird die Streichung der Entschädigung kaum Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Für die Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehörden ergibt sich aus dieser Massnahme keine Änderung, da nicht vorgesehen ist, die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu reduzieren. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Bund vor allem auch den Kantonen eine zentralisierte Dienstleistung im Bereich Post- und Fernmeldeüberwachung anbietet und sie damit von hohen Investitionskosten befreit. Die schweizweite Gewährleistung der Überwachungsdienstleistung für die Strafverfolgungsbehörden bedingt hohe Investitionen des Bundes. Aufwendungen, die dem Dienst bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erwachsen, werden durch die Gebühren, welche die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen entrichten, nicht gedeckt. Durch den Wegfall der Entschädigungen wird das Defizit des Dienstes im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gesenkt.

Die Festsetzung der Gebühr obliegt wie bisher dem Bundesrat; sie erfolgt in der Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; SR 780.115.1. Sollte im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine Kostenüberdeckung festgestellt werden, so wird der Bundesrat eine Gebührensenkung prüfen.

Da aufgrund des Wegfalls der Entschädigung die Bereitschaft der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen zur unbürokratischen Zusammenarbeit mit dem Dienst geringer sein könnte, ist nicht auszuschliessen, dass im Hinblick auf die Durchsetzung der Überwachungsmassnahmen mehr Verfügungen erstellt werden müssen.