Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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4. IV-Revision (ab 2004)
Im Rahmen der 4. IV-Revision erhielten die IV-Stellen die rechtliche Grundlage und die personellen Ressourcen, um im Bereich der Arbeitsvermittlung aktiver zu werden und den Versicherten gezielt bei der Stellensuche zu helfen. Zudem erlaubte die Einführung der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) neu eigene ärztliche Begutachtungen der Versicherten und ihrer Dossiers durch die Versicherungsspezialistinnen und -spezialisten. Mit dem RAD kann eine einheitliche, mit der Versicherungsmedizin konforme Einschätzung von Belastbarkeit und Arbeits(un)fähigkeit, gewährleistet werden. Schliesslich führte die Einführung der Dreiviertelsrente tendenziell zu einer Reduktion von gewichteten Neurenten.
5. IV-Revision (ab 2008)
Mit der 5. IV-Revision wurde der Paradigmenwechsel im Sinne des Prinzips «Eingliederung vor Rente» eingeleitet. Um die Anzahl der Neurenten zu senken, wurden Instrumente zur Förderung der Eingliederung und der sozialberuflichen Integration eingeführt. Es handelte sich dabei insbesondere um die Früherfassung und die Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen. Diese Massnahmen zielen darauf ab, betroffene Personen möglichst frühzeitig zu erfassen und zu begleiten und die Erhaltung des noch bestehenden Arbeitsplatzes sicherzustellen, sodass eine Rentenzusprache möglichst vermieden werden kann.
Weitere Massnahmen (ab 2003)
Einführung eines Monitorings: Im März 2003 hat das BSV ein Monitoring für die neuen IV-Renten eingeführt. Mit Hilfe dieses Monitorings kann die Entwicklung der Rentenzusprachen pro Quartal und pro kantonale IV-Stelle verfolgt und dort eingegriffen werden, wo deutlich mehr Renten zugesprochen wurden als im schweizerischen Durchschnitt beobachtet.
Verstärkte Aufsicht: Das BSV hat seine Aufsicht durch eine Reorganisation, die Einführung einer system- und wirkungsorientierten Steuerung, die Entwicklung einer Qualitätssicherung sowie die Durchführung von Audits vor Ort verstärkt. Zudem wurden mit entsprechenden Weisungen und Kreisschreiben Vorgaben für eine strenge aber faire Rentenzusprechungspraxis gemacht, die es erlauben, zusammen mit den IV-Stellen eine einheitlichere Umsetzung zu realisieren.
Strengere Bundesgerichtspraxis: Die Rechtsprechung ist seit 2000 insgesamt strenger geworden und hat den vorhandenen Auslegungsspielraum insbesondere bei somatoformen Schmerzstörungen30 tendenziell renteneinschränkend genutzt. Gemäss Bundesgericht bewirken demnach eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie31 in der Regel keine zur Invalidität führende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
30 Leitentscheid des Bundesgerichtes 130 V 352. Als somatoforme Störungen werden körperliche Beschwerden bezeichnet, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung zurückführen lassen.
31 Die Fibromyalgie ist eine chronische, nichtentzündliche Schmerzerkrankung der Bewegungsorgane, oftmals verbunden mit Bewegungseinschränkungen.