Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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2.2.12 Familienergänzende Kinderbetreuung
Heutiger Zustand
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) bildet die Rechtsgrundlage für ein Impulsprogramm des Bundes zur Schaffung von Plätzen für die Tagesbetreuung von Kindern. Es ist auf acht Jahre bis zum 31. Januar 2011 befristet. Aufgrund der Motion Familienergänzende Kinderbetreuung. Anschubfinanzierung (08.3449) der WBK-N, welche vom Bundesrat und den eidg. Räten angenommen wurde, ist vom Bundesrat am 23. Juni 2009 eine Verlängerung des Programms um weitere vier Jahre sowie ein neuer Verpflichtungskredit in der Höhe von 140 Millionen in die Vernehmlassung geschickt worden.
Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013 318/A2310.0334 Familienergänzende Kinderbetreuung 2. Verpflichtungskredit 24 165
3. Verpflichtungskredit 11 2128
Total 35 3733
Massnahme
Mit der Botschaft vom 17. Februar 201035 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wurde der neue Verpflichtungskredit aus finanzpolitischen Gründen von 140 auf 80 Millionen gekürzt. Dies führt zu entsprechenden Entlastungen der jährlichen Voranschlagskredite.
Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
318/A2310.0334 Familienergänzende Kinder-
betreuung 4,2 7,5 10,7
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197436 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 12.
Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 200237 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung bildet die Rechtsgrundlage für ein befristetes Impulsprogramm des Bundes, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern
35BBl 2010 1627
36 SR 611.010
37 SR 861