Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen soll. Gemäss Gesetz können Finanzhilfen für Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Kinderbetreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden.
Das auf acht Jahre befristete Gesetz wurde am 4. Oktober 2002 vom Parlament verabschiedet. Im Verlauf der ersten vier Jahre (2003 2006) wurden bei einem bewilligten Verpflichtungskredit von 200 Millionen Verpflichtungen von rund 67,9 Millionen eingegangen. Der zweite Verpflichtungskredit (2007 2011) über 120 Millionen wird mit grosser Wahrscheinlichkeit weitgehend ausgeschöpft werden. Aufgrund der Motion Familienergänzende Kinderbetreuung. Anschubfinanzierung (08.3449) der WBK-N, welche vom Bundesrat und Parlament angenommen wurde, war mit der Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vom 23. Juni 2009 eine erneute Verlängerung des Bundesgesetzes um vier Jahre und die Bewilligung eines neuen Verpflichtungskredites im Umfang von 140 Millionen vorgesehen.
Reduktion des Verpflichtungskredits
Im Interesse der Konsolidierung der Bundesfinanzen beantragt nun der Bundesrat mit seiner Botschaft vom 17. Februar 2010, den vorgesehenen Verpflichtungskredit von 140 auf 80 Millionen zu senken.
Diese Senkung, welche gegenüber dem Finanzplan zu jährlichen Entlastungen in den Voranschlagskrediten von rund 4 bis 11 Millionen führt (2011 2013), soll durch folgende materielle Anpassungen bei den Subventionsbestimmungen erreicht werden:
Auf Finanzhilfen für schulergänzende Betreuungsangebote soll zukünftig verzichtet werden. Somit sollen nur noch Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter vom Impulsprogramm profitieren. Dies lässt sich rechtfertigen, da die dem HarmoS-Konkordat beigetretenen Kantone sich verpflichten, ein den örtlichen Bedürfnissen angemessenes Angebot an schulergänzender Betreuung bereitzustellen.
Von den Finanzhilfen sollen nur noch neue Institutionen profitieren können und nicht mehr solche, die ihr bestehendes Platzangebot ausbauen. Damit wird die Schaffung von Betreuungsplätzen in Regionen und Quartieren begünstigt, die über gar kein Angebot verfügen.
Schliesslich sollen sämtliche Finanzhilfen nur noch während zwei Jahren anstelle von drei Jahren ausgerichtet werden.
Zeitliche Befristung der Aufgabe
Die Beschränkung des Verpflichtungskredits auf 80 Millionen lässt sich damit begründen, dass die Förderung der familienexternen Kinderbetreuung nicht zu den Kernaufgaben des Bundes gehört. Die Verantwortung hierfür liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden.
Es ist daher auch vorgesehen, das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung nur um vier Jahre zu verlängern. Eine Verstetigung der Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung ist zu vermeiden, und ein sukzessiver Ausstieg des Bundes aus diesem finanziellen Engagement ist anzustreben. Mit der Befristung der Vorlage und der Reduktion des Anstossvolumens unter-