Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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2.2.14 Heimatschutz und Denkmalpflege; kulturelle Vorhaben
Heutiger Zustand
Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge zur Erhaltung schützenswerter Objekte, d.h. Baudenkmäler, Ortsbilder, und für archäologische Massnahmen (BG vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz; SR 451). Im Weiteren unterstützt der Bund Bundesinventare, Forschungsvorhaben, die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten, Öffentlichkeitsarbeit und leistet Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen.
Gestützt auf die Bundesverfassung spricht der Bund Beiträge an Projekte aus unterschiedlichen Kultursparten von nationaler Bedeutung, die auf Dauer angelegt sind, in der Regel von dritter Stelle wenigstens zur Hälfte mitfinanziert werden und in ihrem Bestand ohne Bundeshilfe langfristig sichergestellt sind.
Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
306/A4300.0138 Heimatschutz und Denkmal- 21 2122
pflege 306/A2310.0303 Kulturelle Vorhaben 2 32
Total 23 2424
Massnahme
Reduktion der Beiträge an die Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Baudenkmäler, Ortsbilder und der Archäologie.
Mengen- und betragsmässige Senkung der Anschubfinanzierungen in den Bereichen der Kulturvermittlung und Kulturerhaltung.
Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
306/A4300.0138 Heimatschutz und Denkmal- 4,6 4,6 4,6 pflege
306/A2310.0303 Kulturelle Vorhaben 1,4 1,4 1,4
Total 6,0 6,0 6,0
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197439 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 14.
Heimatschutz und Denkmalpflege
Der Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege ist Bestandteil der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).