Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

Die Berechnungsmethode wurde von einigen Kantonen namentlich aus der Westschweiz stark kritisiert. Sie weisen darauf hin, dass die Globalbilanz durch diese Massnahme nicht die effektiven Belastungen, welche sie beim Übergang zur NFA aufweisen werden, aufzeigt. Ausserdem wird kritisiert, dass durch diese Massnahme das Ziel des Härteausgleichs, für die durch die NFA netto belasteten ressourcenschwachen Kantonen den Übergang zu erleichtern, verfehlt wird. Gerade in den ersten Jahren nach dem Übergang zur NFA seien diese Kantone auf die Zuschüsse aus dem Härteausgleich angewiesen, weshalb die Glättung nicht sachgerecht sei. Es wurde vorgeschlagen, die Höhe des Härteausgleichs auf der Basis eines Kantonsanteils am Gewinn der SNB von 1,667 Mrd. Franken zu berechnen, diese Höhe jedoch nach Auslaufen der geltenden Gewinnausschüttungsvereinbarung an das neue Ausschüttungsniveau anzupassen.

Geprüfte Varianten

Im Jahre 2006 erklärte sich der Bund im Rahmen seiner Gespräche mit den Westschweizer Kantonen bereit, das Anliegen entgegenzunehmen und vertieft zu analysieren. In der Folge wurden während der Projektphase zwei neue Varianten zur Festlegung des Härteausgleichs zur Diskussion gestellt.

− In einer ersten Variante wurde die anfängliche Höhe des Härteausgleichs in einen fixen

Grundbetrag und in einen variablen Zuschlag aufgeteilt. Dabei berücksichtigte der fixe Grundbetrag die Auswirkungen des Übergangs zur NFA unter Ausschluss des Wegfalls der Finanzkraftabstufung beim Kantonsanteil am Gewinn der SNB. Letzterer wurde mit Hilfe eines variablen Zuschlags berücksichtig, der als fester Prozentsatz des Kantonsanteils am Gewinn der SNB definiert (10 %) wurde. Somit hätte sich die Höhe des Härteausgleichs automatisch proportional zum Kantonsanteil am Gewinn der SNB verändert.

− Die zweiten Variante sah vor, den Härteausgleich zu Beginn aufgrund des Anteils der

Kantone am Gewinn der SNB von 1,667 Mrd. Franken zu berechnen und die Bundesversammlung zu verpflichten, den Härteausgleichs zu reduzieren, sofern der Kantonsanteil am Gewinn der SNB reduziert wird.

Für beide Varianten lagen ausformulierte Rechtserlasse (Bundesbeschluss zum Härteausgleich) sowie detaillierte Simulationsrechnungen für alle Kantone vor.

Sowohl die FDK als auch die KdK diskutierten in der Folge beide Alternativvarianten. Im Einklang mit den Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Politischen Steuerungsorgans NFA wurden beide Varianten indes abgelehnt. Im Vordergrund stand die Überlegung, eine einfache und abschliessende Lösung zu favorisieren, hinter der sich eine qualifizierte Mehrheit der Kantone finden konnte.

Seitherige Entwicklungen

Am 14. März 2008 wurde die zum Zeitpunkt der Beratungen zur dritten NFA-Botschaft (Herbst 2006 bis Sommer 2007) gültige SNB-Vereinbarung vom 5. April 2002 mit Wirkung bis zum Geschäftsjahr 2017 verlängert. Diese geht nach wie vor von einer jährlichen Ausschüttung in der Höhe von insgesamt 2,5 Mia. Franken aus, d.h. von 1,667 Mia. Franken für die Kantone. Das heisst, dass zwar die damaligen Annahmen betr. Dauer der ausserordentlichen jährlichen Gewinnausschüttungen zur Berechnung des Härteausgleichs sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen. Sowohl die NFA-Projektorgane als auch die Mehrheit der Kantone haben jedoch auf einen "flexiblen" Mechanismus, der nach Inkraftsetzung der NFA bzw. nach erfolgter Anpassung der Gewinnausschüttungsreserve eine Anpassung der Höhe des Härteausgleichs erlaubt hätte, abgelehnt.