Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
Fazit und Empfehlung
Die Analyse zeigt, dass der Härteausgleich in den Referenzjahren 2008-10 keine nennenswerten Auswirkungen auf die Entwicklung der standardisierten Steuererträge pro Einwohner im Vergleich zur Globalbilanz 2004/05 hatte. Dies gilt auch für den Kanton Waadt, der seinen Anspruch auf Härteausgleich bereits im Referenzjahr 2008 aufgrund seines Aufstiegs zu den ressourcenstarken Kantonen verlor. Der Grund für dieses Resultat liegt in erster Linie darin, dass die Zahlungen aus dem Härteausgleich in den ersten acht Referenzjahren des neuen Finanzausgleichs nominell konstant bleiben, weshalb die zumeist kleinen Veränderungen ausschliesslich auf das Bevölkerungswachstum zurückzuführen sind. Ab dem Referenzjahr 2016 oder bei vorzeitiger teilweiser bzw. vollständiger Aufhebung des Härteausgleichs dürften sich jedoch die Auswirkungen auf die Empfängerkantone verstärken.
Eine Simulation zeigt, dass der integrale Wegfall des Härteausgleichs für einzelne Kantone gravierende Folgen hätte, da ihre standardisierten Steuererträge im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt eine stark unterdurchschnittliche Entwicklung verzeichnen würden. Dies gilt namentlich für die Kantone Freiburg und Neuenburg. Der Bundesrat empfiehlt deshalb, im heutigen Zeitpunkt keinen vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Wegfall des Härteausgleichs vorzusehen. Anders beurteilen dies die Vertreter der ressourcenstarken Kantone in der Fachgruppe. „Sie weisen darauf hin, dass der Härteausgleich keine eigentlichen Härten kompensiert, sondern lediglich zur Besitzstandwahrung für jene Kantone dient, die vom alten Finanzausgleich profitiert haben. Der alte Finanzausgleich hatte – das wird von allen Seiten bestätigt – grosse Schwächen und wurde dementsprechend durch ein neues System abgelöst. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die schlechten Ergebnisse des alten Systems noch 28 Jahre fortgeführt werden sollen.“
8.2.2 Gestaffeltes Auslaufen des Härteausgleichs?
Ausgangslage
Das FiLaG hält in Art. 19 Abs. 3 fest, dass die Höhe des Härteausgleichs wahrend acht Jahren fix bleibt und anschliessend jährlich um je 5 % abnimmt. Das heisst, dass der Härteausgleich nach maximal 28 Jahren ausläuft. In Abs. 6 wird sodann festgehalten, dass ein Kanton seinen Anspruch auf den Härteausgleich verliert, wenn sein Ressourcenpotenzial über dem schweizerischen Mittel steigt.
Der Kanton Neuenburg hat in seiner Eingabe zu Handen der FDK die Konsequenzen eines Verlustes der Gelder aus dem Härteausgleich dargelegt: Bei einer Überschreitung des Ressourcenindex von 100 Punkten würde Neuenburg gemäss der erwähnten gesetzlichen Vorgaben des FiLaG seine Ansprüche aus dem Härteausgleich von einem Jahr auf das andere verlieren, was, bezogen auf das Jahr 2008, rund 11 % seiner Steuereinnahmen und 73 % der gesamten Finanzausgleichstransfers des Kantons ausmachen würde.
Konkret unterbreitet der Kanton Neuenburg im Lichte dieser Ausgangslage folgenden Vorschlag:
− Für den Fall, dass der Ressourcenindex eines Kantons die Grenze von 100 überschreitet,
erfolgt die Aufhebung des Härteausgleich nicht sofort, sondern gestaffelt über die drei Folgejahre
− Die Staffelung der Reduktion erfolgt zum Beispiel um -20 % im ersten Jahr, um -30 % im
zweiten Jahr und die restlichen -50 % im dritten Jahr.
− Die Dauer des Härteausgleichs soll auf 18 Jahre verkürzt werden, wobei der Zeitraum von
8 Jahren für den Anfangsbetrag beibehalten wird und die Beiträge anschliessend 10