Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

1 Ausgangslage und Inhalt

1.1 Einleitung

Am 28. November 2004 wurden die Verfassungsbestimmungen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) von Volk und Ständen angenommen.

Die NFA umfasst vier Elemente: Durch eine neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurden die finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Staatsebenen entflochten und die gegenseitigen Transferzahlungen reduziert. Grundgedanken für die Aufgabenzuweisung sind das Subsidiaritätsprinzip, wonach der Bund inskünftig nur jene Aufgaben wahrnehmen soll, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder die einer einheitlichen Regelung bedürfen, sowie der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz, der eine Übereinstimmung zwischen Nutzniesser, Kosten- und Entscheidträger verlangt. Dadurch soll die Eigenverantwortung der Kantone gestärkt werden. Mit der NFA wurden deshalb einzelne Aufgaben, wie z.B. die Finanzierung von Institutionen für Behinderte, vollständig in die Verantwortung der Kantone übergeben. Andere Aufgaben wurden mit dem Ziel einer effizienteren Produktion von staatlichen Gütern und Dienstleistungen in die alleinige Zuständigkeit des Bundes überführt, wie z.B. der Bau, Unterhalt und Betrieb von Nationalstrassen, wobei die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes weiterhin eine Verbundaufgabe darstellt.

Als zweiter Pfeiler der NFA wurde bei den verbleibenden gemeinsam finanzierten Aufgaben, den so genannten Verbundaufgaben, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen neu ausgerichtet. An die Stelle von objektbezogenen Einzelsubventionen treten so genannte Programmvereinbarungen. Diese beinhalten unter anderem eine klarere Rollentrennung bei der Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben, welche ebenfalls eine stärkere Eigenverantwortung der Kantone vorsieht. So soll sich bei Verbundaufgaben der Bund auf die Vorgabe von Zielen beschränken, während die operative Umsetzung in der Verantwortung der Kantone liegt. Der Bundesbeitrag wird als Global- oder Pauschalbeitrag festgelegt.

Des Weiteren wurden die interkantonale Zusammenarbeit und der interkantonale Lastenausgleich institutionell geregelt. Ausschlaggebend für die neuen Regelungen war die Erkenntnis, dass zahlreiche staatliche Aufgaben, für welche eine Bundeslösung aus Gründen der Subsidiarität nicht zweckmässig ist, effizienter durch eine Kooperation einzelner Kantone als durch die Kantone alleine wahrgenommen werden. Ausserdem soll mit der neuen interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Spillover-Problematik in Agglomerationen entgegengewirkt werden. Dem Bund kommt dabei eine Schiedsrichterrolle zu, indem er unter bestimmten Voraussetzungen interkantonale Verträge für allgemeinverbindlich erklären und Kantone zur Teilnahme an einem interkantonalen Vertrag verpflichten kann.

Schliesslich wurde ein vollständig neues System für den Finanzausgleich im engeren Sinn entwickelt. Das bisherige, historisch gewachsene Instrumentarium der Finanzkraftzuschläge und -abstufungen bei Subventionen und Kantonsanteilen an Bundeseinnahmen wurde durch zweckfreie Ausgleichszahlungen ersetzt, die auf einem neuen Indikatorenkonzept basieren.