Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
Die neuen Verfassungsbestimmungen zum Finanzausgleich im engeren Sinn sind im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 20034 umgesetzt worden. Des Weiteren regelt das FiLaG die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. Der neue Finanzausgleich umfasst grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Ausgleichsinstrumente, welche unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Mit dem Ressourcenausgleich sollen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone ausgeglichen werden, wobei zwischen einem horizontalen und einem vertikalen Ressourcenausgleich unterschieden wird. Der Lastenausgleich entschädigt Kantone, die in bestimmten Aufgabenbreichen übermässige strukturbedingte Kosten aufweisen. Entschädigt werden diese so genannten Sonderlasten mit zwei separaten Ausgleichsgefässen, dem so genannten "geografisch-topografischen" und dem "soziodemografischen" Lastenausgleich. Die Mittel für die Ausgleichstöpfe werden alle vier Jahre von der Bundesversammlung in der Form von Grundbeiträgen festgelegt. Diese werden in den drei Folgejahren jeweils vom Bundesrat auf der Basis vordefinierter Indikatoren fortgeschrieben. Das FiLaG ist gleichzeitig mit der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) vom 7. November 20075, den NFA-Verfassungsbestimmungen und sämtlichen anderen im Zusammenhang mit der NFA stehenden Gesetzesrevisionen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Das FiLaG sieht vor, dass der Bundesrat periodisch über den Vollzug und die Wirkung des neuen Finanzausgleichs Bericht erstattet. Der vorliegende Wirksamkeitsbericht gibt Aufschluss über die Zielerreichung des neuen Finanzausgleichs und soll dem Parlament u.a. als Grundlage für die alle vier Jahre zu erfolgende Neudotierung der Ausgleichsgefässe dienen. Mit dem vorliegenden Bericht über die erste Vierjahresperiode 2008-11 legt der Bundesrat erste Ergebnisse zur Wirksamkeit des neuen Finanzausgleichs vor.
1.2 Gesetzliche Grundlagen und Struktur
Gesetzliche Grundlage für den Wirksamkeitsbericht ist Art. 18 FiLaG. Absatz 1 hält fest, dass der Bericht neben der Wirksamkeit des neuen Finanz- und Lastenausgleichs auch dessen Vollzug und somit die Prozesse der Datenerhebung und Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie der Administration und Qualitätssicherung zu beurteilen hat.
Art. 18 FiLaG:
1
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
2
Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
3
Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden gesondert dargelegt.
Absatz 2 enthält Vorgaben zum Inhalt des Wirksamkeitsberichts. So stehen die Ziele des Finanzausgleichs nach Artikel 2 FiLaG im Zentrum der Analyse. Hinsichtlich des zeitlichen Horizonts der Untersuchungen steht die vergangene Vierjahresperiode, also die Jahre 2008 bis 2011 im Vordergrund. Auf der Basis der Ergebnisse soll der Wirksamkeitsbericht mögli-