Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
1.2.2 Datengrundlagen
Art. 47 FiLaV Datengrundlagen
1
Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
2
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Artikel 47 FiLaV verweist auf die Datengrundlagen des Wirksamkeitsbericht und die Anforderung, dass die Kantone dem Bund alle für die Erstellung des Wirksamkeitsberichts notwendigen Daten zur Verfügung stellen. Gemäss Absatz 1 ist zu beachten, dass dem Wirksamkeitsbericht primär Daten der Bundesstatistik und kantonaler Statistiken zu Grunde gelegt werden sollen. Im Vordergrund stehen dabei Daten der Finanzstatistik und der Steuerstatistik des Bundes. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass verschiedene Elemente der Zielerreichung des Finanzausgleichs direkt mit Hilfe der Bemessungsgrundlagen des Finanzausgleichs überprüft werden können. Daten und Analysen externer Stellen sind deshalb nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, z.B. wenn es sich um Angaben handelt, welche nicht Gegenstand offizieller Statistik sind.
1.2.3 Paritätische Arbeitsgruppe
Art. 48 FiLaV Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
1
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
2
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
3
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
4
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Der Wirksamkeitsbericht wurde vom Eidg. Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Die Erarbeitung wurde von einer paritätisch zusammengesetzten Fachgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone begleitet. Unter paritätischer Zusammensetzung sind gleich grosse Delegationen von Bund und Kantonen gemeint. Für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation waren die Kantone zuständig. Insbesondere die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Stände waren einzubeziehen. Die Vertretung der Kantone wurde durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zusammengestellt.
Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter verfügte bei Abstimmungen über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hatte die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Aus der Mitte der Bundesvertreterinnen und -vertreter übernimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EFV die Leitung der Fachgruppe. Das Sekretariat wird von der EFV geführt. Das Mandat sowie die Zusammensetzung der paritätischen Fachgruppe sind im Anhang A aufgeführt.