Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

3 Vollzug des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich

Mit der NFA wurden die Grundlagen zur Berechnung der Ausgleichszahlungen vollständig überholt. Für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich wird auf das Ressourcenpotenzial abgestützt, d.h. auf die fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen. Um die Ressourcenpotenziale der einzelnen Kantone möglichst genau zu eruieren und gleichzeitig die steuerlichen Besonderheiten der Kantone zu berücksichtigen, berechnet sich die ASG aus einer Vielzahl von Elementen. Diese erhöhte Präzision ist aufgrund der Grössenordnung der Zahlungsströme beim Ressourcenausgleich gerechtfertigt. Sie erfordert jedoch die Bewältigung einer entsprechend grösseren Datenmenge und führt auch zu einer höheren Komplexität. Somit kommt beim Vollzug der FiLaG der Erhebung der entsprechenden Basisdaten und der damit einhergehenden Qualitätssicherung und -kontrolle eine zentrale Rolle zu. Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Daten könnten die Glaubwürdigkeit des neuen Finanzausgleichs ernsthaft gefährden.

Im Folgenden werden zunächst die bestehenden Prozesse der Datenerhebung und Qualitätskontrolle beschrieben und die wichtigsten Vollzugserfahrungen dargestellt. Anschliessend werden die aufgrund der ersten Erfahrungen getroffenen und geplanten Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität erläutert. Abschliessend wird die beantragte gesetzliche Regelung für nachträglich festgestellte Datenfehler dargestellt.

3.1 Datenerhebungsprozess

Für die jährliche Neuberechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes kommt folgender standardisierter Prozess zum Tragen20.

Tabelle 10 Übersicht über den jährlichen Prozess zur Berechnung der Ressourcen- und Lasten-

indizes

Zeithorizont Ressourcenausgleich Lastenausgleich

Für den Ressourcenaus- Datenerhebung und -lieferung Berechnung der Rohdaten durch gleich: zwischen dem 15. durch die kantonalen Steuerämter das BFS Nov. und dem 1. März (je nach ASG-Komponenten) Für den Lastenausgleich: bis spät. 31. März bis spät. 31. März Kontrollen durch EFK in den aus- Datenübermittlung an die EFV gewählten Kantonen bis spät. Ende Mai Datenaufbereitung ESTV und Datenübermittlung an die EFV Mai - Juni Qualitätskontrolle/Berechnungen Qualitätskontrolle/ Berechnung 20 Grundlage: Art. 43f FiLaV, sowie Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 über die Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone bzw. über die durch die ESTV, das BFS und die EFV vorzunehmende Verarbeitung der Daten.