Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
sand zu kontrollieren und dies entweder mittels Lieferungsbulletin mit Unterschrift oder aber durch die blosse Zustellung des Meldeformulars zu bestätigen.
Nach Abschluss der Bearbeitung durch die ESTV wird jedem Kanton ein Testat zugestellt, mit welchem die Verarbeitungsergebnisse mitgeteilt werden. Hat die ESTV gegenüber der Datenlieferung des Kantons Korrekturen vorgenommen, werden diese im Detail erläutert. Der Kanton muss der ESTV die Richtigkeit der Ergebnisse formell mittels Unterschrift bestätigen und hat somit noch einmal Gelegenheit, Prüfungen und Plausibilitätskontrollen durchzuführen. Unabdingbar ist, dass die Person, welche die Korrektheit der ersten Datenlieferung mittels Lieferungsbulletin oder Meldeformular bestätigt, und die Person, welche anschliessend das Testat unterschreibt, nicht identisch sind. Nur auf diese Weise ist das das Vieraugen-Prinzip gewährleistet.
Tabelle 12 Dokumentenregelung
Bereich Lieferungs- Melde- Testat bulletin formular
Einkommen der natürlichen Personen X X
Gewinne der juristischen Personen X X
Einkommen an der Quelle besteuerter Personen X X
Vermögen der natürlichen Personen X X
Steuerrepartitionen X X
Daten- / Plausibilitätskontrolle durch die ESTV
Eine Plausibilitätskontrolle des Steuerbetrags (Total) der Datenlieferung mittels der kantonalen Abrechnung über Steuern und Bussen (Formular 57) erfolgt für die Einkommen der natürlichen sowie für die Gewinne der juristischen Personen. Hier verfügt die ESTV über die von den Kantonen an eine andere Organisationseinheit in der ESTV gemeldeten Abrechnungen über Steuern und Bussen (Formular 57) für das jeweilige Steuerjahr. Nach Erhalt der Datenlieferung vergleicht die ESTV daher den total gemeldeten Steuerbetrag der Datenlieferung mit dem gemeldeten Steuerbetrag des Formulars 57. Eine Abweichung von mehr als +/- 3 % führt zu einer Abklärung im Kanton.
Ein Vorjahresvergleich der vom Kanton gemeldeten Ergebnisse wird für folgende Bereiche vorgenommen:
− Einkommen der natürlichen Personen
− Gewinne der juristischen Personen
− Einkommen der an der Quelle besteuerten Personen
− Vermögen der natürlichen Personen
− Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer
Für die Einkommen der an der Quelle besteuerten Personen, die Vermögen der natürlichen Personen und die Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer stellt der Vorjahresvergleich die wichtigste Plausibilitätskontrolle dar.
Weist ein Kanton – zum Beispiel beim Vermögen der natürlichen Personen – seit der ersten Datenlieferung im Jahre 2003 immer die gleiche Lücke in der Datenlieferung auf, kann die ESTV dies nicht bemerken (so hat z.B. der Kanton Graubünden in der Lieferung der Vermögensdaten das Vermögen der Pauschalbesteuerten nicht gemeldet und erst die EFK hat dies Ende April 2009 anlässlich ihrer Kontrolle vor Ort festgestellt).
Nach der Verarbeitung der Daten werden weitere Plausibilitätskontrollen vorgenommen. Nach Abschluss aller Datenlieferungen wird jeder Kanton ins Verhältnis zur gesamten