Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
Indizes und Ausgleichszahlungen Indizes und Ausgleichszahlungen EFV EFV
Anfang Juli Eröffnung der Anhörung (FDK) Eröffnung der Anhörung (FDK)
Ende September Berichterstattung FDK an das Berichterstattung FDK an das
EFD EFD
bis Mitte November Verabschiedung durch den Bun- Verabschiedung durch den Bun-
desrat desrat
Datenerhebung
Die Datenerhebung für das Ressourcenpotenzial erfolgt durch die kantonalen Steuerämter auf der Basis der Weisungen des EFD vom 19. Dezember 200821. Sie haben mit ihrer Inkraftsetzung die bisherigen «Detailspezifikationen22» der ESTV abgelöst. Die neuen Weisungen enthalten detaillierte technische Anweisungen (einschl. Fristen) für die Datenerhebung (Extraktion) und –lieferung. Die kantonalen Steuerverwaltungen liefern die Daten der einzelnen Bemessungsjahre jeweils gemäss den vorgegebenen Abgabeterminen an die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV).
Datengrundlage für den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199223, Bundesgesetz vom 22. Juni 200724 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres. Für die korrekte Datensammlung bzw. -lieferung an die EFV ist das Bundesamt für Statistik (BFS) verantwortlich.
Berechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes
Aufgrund der Daten der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre sowie der Anträge der Fachgruppe Qualitätssicherung berechnet die EFV jährlich das Ressourcenpotenzial für das folgende Referenzjahr. Die Indikatoren des Lastenausgleichs für das folgende Referenzjahr werden auf der Basis der Daten des jeweils letzten verfügbaren Bemessungsjahres berechnet.
Berechnung der Ausgleichszahlungen
Auf der Basis des Ressourcenpotenzials und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend durch die EFV die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das folgende Referenzjahr berechnet. Die EFV berechnet parallel die Ausgleichszahlungen des geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleichs unter Anpassung der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen an die Teuerung gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG.
21 Die Weisungen sind im Internet publiziert (http://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/zahlen_fakten/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich.php). 22 Die Detailspezifikationen sind ebenfalls im Internet publiziert (http://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/zahlen_fakten/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/index.php).