Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
Übersicht
Im Jahr 2004 wurde die Verfassungsbestimmung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) von Volk und Ständen angenommen. Die NFA trat am 1. Januar 2008 in Kraft und hat als Hauptziele die Verringerung kantonaler Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Steigerung der Effizienz bei der Aufgabenerfüllung im Bundesstaat. Sie besteht aus den vier Elementen 'Entflechtung der Aufgaben und deren Finanzierung zwischen Bund und Kantonen', 'zweckmässigere Zusammenarbeit bei Verbundaufgaben von Bund und Kantonen', 'verstärkte Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zwischen den Kantonen' sowie 'Neugestaltung des Finanzausgleichs im engeren Sinne'.
Der neue Finanzausgleich im engeren Sinn sowie die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden durch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)1 geregelt. Der neue Finanzausgleich im engeren Sinn umfasst zwei voneinander unabhängige Ausgleichsinstrumente, welche unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Mit dem Ressourcenausgleich sollen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone ausgeglichen werden, wobei zwischen einem horizontalen und einem vertikalen Ressourcenausgleich unterschieden wird. Der Lastenausgleich entschädigt Kantone, die in bestimmten Aufgabenbreichen übermässige strukturbedingte Kosten aufweisen. Entschädigt werden diese so genannten Sonderlasten mit zwei separaten Ausgleichsgefässen, dem so genannten "geografisch-topografischen" und dem "soziodemografischen" Lastenausgleich. Die Mittel für die Ausgleichstöpfe werden alle vier Jahre von der Bundesversammlung in der Form von Grundbeiträgen festgelegt. Diese werden in den drei Folgejahren jeweils vom Bundesrat auf der Basis vordefinierter Indikatoren fortgeschrieben. Im FiLaG ist vorgesehen, dass der Bundesrat alle vier Jahre in einem sogenannten Wirksamkeitsbericht Aufschluss über den Vollzug und die Wirkung des Finanzausgleichs im engeren Sinn und der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gibt. Dieser Bericht soll unter anderem dem Parlament dazu dienen, die Neudotierung der Ausgleichsgefässe für die nächste Vierjahresperiode festzulegen.
Gemäss den Vorgaben des FiLaG und den konkretisierenden Bestimmungen in der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) vom 7. November 2007 beinhaltet der Wirksamkeitsbericht grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten:
• Vollzug des Bundesgesetz über den Finanzausgleich
• Volatilität der Beiträge im Ressourcenausgleich
• Zielerreichung des Finanzausgleichs und
• Massnahmen für die kommende Vierjahresperiode.
Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden beinhalten zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich; der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der NFA dar. Des Weiteren