Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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zu unterwerfen, die notwendig sind, um dem problematischen Konsum entgegenzutreten, insbesondere auch die Kinder und Jugendlichen vor dem Alkoholkonsum zu schützen. Einschränkungen der in Artikel 94 BV gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit werden damit in Bezug auf die gebrannten Wasser in besonderer Weise legitimiert. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV bildet die Grundlage für gesundheitspolitisch orientierte Handelsbeschränkungen, die nach dem neuen Gesetz auch für die übrigen alkoholhaltigen Getränke wie Wein und Bier gelten sollen.

11.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf enthält verschiedene Bestimmungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Es handelt sich vor allem um Bereiche, die aufgrund eines geänderten wirtschaftlichen Umfelds rasch geändert werden müssen. Rechtsetzungsbefugnisse sollen sowohl an den Bundesrat als auch an das EFD delegiert werden können. Die nachfolgend aufgeführten delegierten Rechtsetzungsbefugnisse werden zu keinen wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 BV führen.

11.2.1 Delegation an den Bundesrat

Das Alkoholgesetz delegiert die Rechtsetzung in folgenden Bereichen an den Bundesrat:

- Regelung der Einzelheiten für Testkäufe (Art. 9 Abs. 2);

- Kriterien zur Berechnung des kostendeckenden Preises (Art. 10 Abs. 2);

- Konkretisierende Bestimmungen im Bereich Datenschutz (Art. 20 Abs. 2);

- Datenbekanntgabe an inländische Behörden (Art. 21 Abs. 3);

- Erlass der Ausführungsbestimmungen und Vollzug (Art. 28 Abs. 1 und 2);

- Koordination mit dem Spirituosensteuergesetz (Art. 31);

- Inkrafttreten (Art. 32 Abs. 2).

11.2.2 Delegation an das EFD

Die Rechtsetzung wird in folgenden Bereichen an das EFD delegiert:

- Ausnahmen für Verzugszinse (Art. 16 Abs. 3);

- Festlegung der Zinssätze (Art. 16 Abs. 4).

12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Vgl. Ausführungen zu Artikel 29.

Anhang: Material- und Literaturverzeichnis

Alkohol in Zahlen 2009, Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Bern, publiziert unter: www.eav.admin.ch/dokumentation/00445/00582/index.html?lang=de (Stand: 6.11.2009).