Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Totalrevision bedingt die Aufhebung des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 193268 und der Ausführungsbestimmungen. Die Aufhebung des Alkoholgesetzes erfolgt indessen im Rahmen des Spirituosensteuergesetzes.69
Der Erlass des vorliegenden Entwurfs bedingt die Anpassung mehrerer anderer Bundeserlasse. Die Änderungen werden im Anhang aufgeführt.
Das Bundesgesetz vom 24. März 200670 über Radio und Fernsehen verweist in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b auf das Alkoholgesetz. Da dieses Gesetz aufgehoben wird, muss der Verweis entsprechend angepasst werden.
In der Übergangsbestimmung des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199271 ist vorgesehen, dass der Bundesrat bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbeschränkungen im Lebensmittelgesetz die Werbung für alkoholische Getränke, welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken kann. Die bisherigen lebensmittelrechtlichen Werbeschränkungen betreffend alkoholische Getränke (Art. 11 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung72) werden neu im Alkoholgesetz geregelt. Die entsprechende Strafbestimmung im Lebensmittelgesetz ist daher anzupassen. Aus den gleichen Überlegungen ist auch die Übergangsbestimmung (Art. 60) anzupassen. Gleichzeitig wird die Terminologie der beiden Gesetzen harmonisiert.
Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 200173 über das Gewerbe der Reisenden verbietet den Vertrieb von alkoholischen Getränken durch Reisende und enthält einen Vorbehalt zugunsten des Alkoholgesetzes. Da im Alkoholgesetz kein entsprechendes Verbot mehr besteht, ist diese Bestimmung aufzuheben. Die Aufhebung dieser Bestimmung bedingt eine sprachliche Bereinigung von Artikel 11 Absatz 2.
Da es im jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist, Aussagen über die künftig mit dem Vollzug des Alkoholgesetzes betraute Behörde zu machen, sind Ausführungen zur Änderung bisherigen Rechts nicht möglich.
Art. 30 Übergangsbestimmungen
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden rechtskräftig erlassene Verfügungen durch das neue Recht nicht berührt. Auf laufende Beschwerdeverfahren ist indessen das neue Recht anwendbar.
Art. 31 Koordination mit dem Spirituosensteuergesetz
Es ist vorgesehen, die Bestimmungen des geltenden Alkoholgesetzes künftig in zwei Gesetze zu trennen. Während die Handels- und Werbebestimmungen sowie der Jugendschutz im vorliegenden Gesetz geregelt werden, wird die Herstellung und
68 SR 680
69 SR
70 SR 784.40
71 SR 817.0
72 SR 817.02
73 SR 943.1