Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm Media 200774

Das europäische Recht erlaubt Fernsehwerbung für alkoholische Getränke (Art. 15 der europäischen Richtlinie «Audiovisuelle Mediendienste»75; SMA).

In der Schweiz ist Fernsehwerbung für alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz unterstehen, verboten (Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 200676 über Radio und Fernsehen; RTVG.

Am 12. Juni 2009 wurde das Media-Abkommen 2007-2013 von den eidgenössischen Räten verabschiedet.

Die europäische Regelung unterstellt die ausländischen Werbefenster der jeweiligen Gesetzgebung ihres Ursprungslandes.

Anhang I des Abkommens räumt allerdings der Schweiz das Recht ein, ausländische Werbefenster mit einem Verbot zu belegen, unter der Voraussetzung, dass sich das Verbot durch das öffentliche Interesse rechtfertigt, gegenüber dem angestrebten Ziel verhältnismässig und nicht diskriminierend ist.

Das Verbot der Fernsehwerbung für gebrannte Wasser wird infolgedessen auch gegenüber den ausländischen Veranstaltern aufrechterhalten werden können.

Der vorliegende Gesetzesentwurf widerspricht diesem Abkommen in keiner Weise und betrifft keine anderen von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

11 Rechtliche Grundlagen

11.1 Verfassungsmässigkeit

Das neue Gesetz stützt sich auf die Artikel 95 Absatz 1, 105 und Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV.77

Artikel 95 Absatz 1 ermächtigt den Bund zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Diese Bestimmung deckt namentlich polizeilich motivierte Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit. Zu den Polizeigütern im Sinne des öffentlichen Rechts gehört auch die öffentliche Gesundheit.

Artikel 105 BV erteilt dem Bund die Befugnis, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Gleichzeitig verpflichtet dieser Artikel den Gesetzgeber, den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich namentlich auch das Recht und die Pflicht, den Handel mit gebrannten Wassern – und damit auch die Werbung für diesen Handel – allen Beschränkungen

74 SR 0.784.405.226.8

75 Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl L 298 vom 17.10.1989, S. 23, geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007, ABl L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

76 SR 784.40

77 SR 101