Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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Aufgrund seiner gesundheitspolitischen Ausrichtung soll Art. 43a AlkG des geltenden Alkoholgesetzes ins neue Alkoholgesetz überführt werden. Mit der neuen Kann-Formulierung wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Förderverpflichtung handelt. Der bisherige Aufwand von rund 2.5 Mio. Franken pro Jahr soll unverändert beibehalten werden.

Der Vollzug des Alkoholgesetzes wird nicht für die Kantone, wohl aber für den Bund Mehrkosten nach sich ziehen – zumindest in einer Anfangsphase. Im Sinne einer groben Schätzung ist aber davon auszugehen, dass sich das neue Gesetz nach der Einführungsphase verwaltungsintern mit ca. fünf bis sieben Vollzeitstellen vollziehen lässt. Die Kosten des Vollzugs sollen durch die Einnahmen aus der Spirituosensteuer gedeckt werden.

8.2 Auswirkungen auf die Informatik

Der Vollzug des Alkoholgesetzes wird keine besonderen Auswirkungen auf die Informatik haben.

8.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Zusammenführung der für alle alkoholischen Getränken geltenden Handels- und Werbebestimmungen in einem Gesetz wird Erleichterungen im Verkehr zwischen Bund und betroffenen Branchen bringen und die Rechtssicherheit erhöhen.

Die bisherigen eidgenössischen Handelsbestimmungen für Spirituosen werden reduziert; die neuen Bestimmungen gelten gleichermassen für alle alkoholischen Getränke. Die teilweise Abkehr von flächendeckend wirkenden Beschränkungen schafft Raum für punktuelle, den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Lösungen.

Was bereits für die Werbung in Radio und Fernsehen gilt, soll neu auch für die auf andern Wegen erfolgende Werbung für alkoholische Getränke gelten: Die Zuständigkeit für Beratung und Kontrolle wird in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes zurückgeführt. Damit wird eine schweizweit einheitliche Anwendung der für alkoholische Getränke geltenden Werbebestimmungen erzielt, was entsprechende Entlastungen der Wirtschaft erwarten lässt.

Eine Vorstudie im Auftrag von SECO und EAV über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen möglicher Massnahmen gegen Billigstpreise ist abgeschlossen. Die Ergebnisse sind in den vorliegenden Bericht eingeflossen (siehe vorne, Ziff. 6.3).

9 Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2007-2011 (BBl 2008 820) als weiteres Geschäft angekündigt.

10 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Abkommen vom 11. Oktober 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die