Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Besteuerung der Spirituosen und des Ethanols in das Spirituosensteuergesetz überführt.
Bei Artikel 31 handelt es sich um eine technische Auffangbestimmung. Mit dem Spirituosensteuergesetz wird das bisherige Alkoholgesetz vollständig aufgehoben. Sollte nun (z.B. wegen der Ablehnung in einer Referendumsabstimmung) das neue Spirituosensteuergesetz nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten können, würde für gewisse alkoholrechtliche Bestimmungen keine Regelung mehr vorliegen. Für einen solchen Fall muss der Bundesrat ermächtigt werden, während einer Übergangszeit eine Auffangregelung für die Spirituosensteuer treffen zu können. Eine entsprechende Lösung für das Alkoholgesetz ist auch im Entwurf des Spirituosensteuergesetzes vorgesehen.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
Diese Bestimmung umfasst die übliche Schlussformel. Für die Anwendung dieses Gesetzes sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Der Bundesrat wird es daher erst in Kraft setzen können, wenn die bestehenden Verordnungen soweit erforderlich angepasst bzw. die neu erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen sind.
8 Auswirkungen
8.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die im Alkoholgesetz zusammengefassten eidgenössischen Handelsbeschränkungen werden zugunsten kantonaler Regelungsmöglichkeiten leicht reduziert; die Vollzugszuständigkeit der Kantone unter Aufsicht des Bundes bleibt jedoch grundsätzlich unverändert. Die Ausdehnung der Handelsbeschränkungen auf Bier und Wein dürfte für die Kantone Mehraufwendungen nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass der Bund den Handel neu für alle alkoholischen Getränke als bewilligungspflichtig erklärt, was indes den Regelungen der meisten Kantone entspricht und deshalb für diese keinen Mehraufwand nach sich ziehen dürfte. Die Kontrolle des Kostendeckungsprinzips soll neu durch den Bund erfolgen. Insgesamt dürften diese Neuerungen bei den Kantonen zu leicht geringeren personellen bzw. finanziellen Aufwendungen führen. Beim Bund dürften die personellen und damit die finanziellen Aufwendungen leicht zunehmen.
Die Einhaltung der eidgenössischen Werbebeschränkungen sollen neu nicht nur hinsichtlich der Spirituosen sondern auch hinsichtlich Bier und Wein durch den Bund kontrolliert werden. Damit schafft der Bund die Voraussetzungen für ein einheitliches Werbegebiet Schweiz. Heute gilt dies nur für die Spirituosen; der Bund kontrolliert die Einhaltung der entsprechenden Werbebeschränkungen derzeit mit rund zwei Vollzeitstellen.
Mit Rücksicht auf den Entscheid der Eidgenössischen Räte hinsichtlich der Radio- und Fernsehwerbung sieht der Bundesrat von einem Vorschlag ab, Spirituosen, Bier und Wein konsequent einheitlichen Werbebestimmungen zu unterstellen. Die Spirituosen sollen weiterhin strengeren Werbebeschränkungen unterliegen als Bier und Wein. Die Werbebestimmungen für Spirituosen orientieren sich am Alkoholgesetz, die Werbebestimmungen für Bier und Wein am Lebensmittelrecht.