Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art. 8 Abgabebeschränkungen für alkoholische Getränke im Einzelhandel

1Spirituosen dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die übrigen alkoholischen Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.

2Verboten ist auch die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von alkoholischen Getränken mit dem unmittelbaren Zweck, die Bestimmungen über das Abgabealter zu umgehen.

Art. 9 Testkäufe

1Die kantonalen und kommunalen Behörden können Testkäufe durchführen oder durchführen lassen. Sie können Widerhandlungen gegen das Verbot der Abgabe an Personen unterhalb des gesetzlichen Abgabealters bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.

2Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b. die Einzelheiten über die Rekrutierung, Instruktion, Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der eingesetzten Jugendlichen;

c. die Anforderungen an die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

Art. 10 Kostendeckende Preise

1Der Einzelhandel mit alkoholischen Getränken zu nicht kostendeckenden Preisen ist verboten.

2Der Bundesrat legt fest, wie kostendeckende Preise zu berechnen sind.

3Die Berechnung eines kostendeckenden Preises darf nicht durch einen unrealistischen Einstandspreis im vorgelagerten Grosshandel verfälscht werden.

4Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen vom Grundsatz der kostendeckenden Preise bewilligen:

a. für den Verkauf bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit;

b. aus anderen wichtigen Gründen.

Art. 11 Pflicht zum Angebot alkoholfreier Getränke

Ausschankbetriebe müssen mindestens drei alkoholfreie Getränke führen, die:

a. billiger angeboten werden als das billigste alkoholische Getränk in der gleichen Menge; und

b. in gleicher Weise angeboten und ausgeschenkt werden wie das billigste alkoholische Getränk.

3. Kapitel: Weitere Massnahmen zur Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums Art. 12

Der Bund kann zur Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums Projekte und Aktivitäten von gesamtschweizerischem oder überregionalem Interesse mit Beiträgen unterstützen.

4. Kapitel: Kompetenzzentrum Art. 13

Die zuständige Behörde fördert als Kompetenzzentrum im Bereich des Alkohols den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Bundesämtern, den Kantonen, der Wirtschaft und den Organisationen der Prävention.

5. Kapitel: Geldforderungen Art. 14 Fälligkeit von Geldforderungen

Bussen und sonstige Geldforderungen werden mit Eröffnung der Verfügung fällig.

Art. 15 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für Bussen und sonstige Geldforderungen beträgt 30 Tage.