Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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3Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone beschaffen und bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist.

Art. 21 Datenbekanntgabe an inländische Behörden

1Die zuständige Behörde darf Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das eigene Personal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2Es dürfen namentlich folgende Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

a. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

b. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

4Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschliesslich zweckkonform verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht an Dritte weitergeleitet werden.

8. Kapitel: Rechtsmittel Art. 22

31

Verfügungen der zuständigen Behörde nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

9. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 23 Missachtung der Werbe- und der Einzelhandelsvorschriften

1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:

a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung nach Artikel 3 zuwiderhandelt;

b. die Vorschriften über die Ausübung des Einzelhandels nach Artikel 6, 7, 8, 10 oder 11 verletzt.

2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 24 Ordnungswidrigkeiten

1Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.

2Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.

Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

32

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 26 Strafverfolgung

133

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden nach dem VStrR verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist ... [wird später ergänzt]

3Für die Aufstellung von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 sowie für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen die Artikel 6, 7, 8 und 11 sind die Kantone zuständig.

31 SR 172.021

32 SR 313.0

33 SR 313.0