Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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10. Kapitel: Schuldbetreibung Art. 27

1Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist einzuleiten, wenn die Zahlungsfrist, welche der zahlungspflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2Wurde über die zahlungspflichtige Person der Konkurs eröffnet, so kann die zuständige Behörde ihre Forderung im Rahmen dieses Konkursverfahrens geltend machen.

3Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 28 Vollzug

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2Er bestimmt die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde.

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt.

2Auf laufende Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.

Art. 31 Koordination mit dem Spirituosensteuergesetz

135

Falls das Spirituosensteuergesetz vom (Datum) nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen spirituosensteuerrechtlichen Bestimmungen und bestimmt die für deren Vollzug zuständige Behörde.

2Dabei hält er sich soweit als möglich an das bisherige Recht.

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, ... Ständerat, ...

Der Präsident: Der Präsident:

Der Protokollführer: Der Sekretär:

34 SR 281.1

35 SR