Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Art. 16 Zinsen
1Bei verspäteter Zahlung von Geldforderungen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Auszahlung von zu Unrecht erwirkten Beiträgen erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.
3Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
4Es legt die Zinssätze fest.
Art. 17 Verjährung
1Für die Verjährung der Geltendmachung von Geldforderungen gelten die Artikel 25 und 26 des Spirituosensteu-
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ergesetzes sinngemäss.
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Vorbehalten bleiben die Verjährungsfrist nach Artikel 70 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) für Ersatzforderungen nach Artikel 71 StGB sowie die Fristen der Verfolgungsverjährung nach StGB oder nach dem Bundes-
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gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) für Beiträge.
Art. 18 Stundung und Erlass
Ersatzforderungen und nach diesem Gesetz zu Unrecht erwirkte Beiträge können der zahlungspflichtigen Person ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
6. Kapitel: Amtshilfe Art. 19 Amtshilfe unter inländischen Behörden
1Die zuständige Behörde und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
2Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
7. Kapitel: Datenschutz Art. 20 Informationssysteme
1Die zuständige Behörde darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:
a. die Verfolgung und die Beurteilung von Straffällen;
b. die Behandlung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
c. die Durchführung von Verwaltungsverfahren;
d. die Erstellung von Statistiken.
2Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über:
a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;
c. den Zugriff auf die Daten;
d. das Bearbeiten der Daten;
e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
f. das Archivieren und das Vernichten der Daten;
g. die Datensicherheit.
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29 SR 311.0
30 SR 313.0