Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
1. Ausgangslage
Im geltenden Steuerrecht (DBG und StHG) sind die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abziehbar. Im Gegensatz dazu wird die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Aufgrund dieser Unterscheidung entstehen viele Abgrenzungsprobleme, die oftmals nur noch über den Rechtsweg gelöst werden können.
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse und Initiativen zur steuerlichen Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten eingereicht, da die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe, die Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Bildungskosten sowie die damit zusammenhängenden Abgrenzungsschwierigkeiten je länger je mehr für Unmut sorgten.
Am 23. September 2009 überwies der Nationalrat als Zweitrat eine Motion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (08.3450; Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten) und beauftragte damit den Bundesrat, dem Parlament eine Vorlage zur Änderung des DBG und des StHG zu unterbreiten. Die Motion verlangt, die beruflich veranlassten und vom Steuerpflichtigen getragenen Aus- und Weiterbildungskosten zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Beruflich veranlasst sollen alle Bildungskosten sein, die dem Erhalt oder der Erweiterung der bisher ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Berufsaufstieg) oder die zu einer neuen oder wieder aufgenommenen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit qualifizieren (Umschulung, Wiedereinstieg). Für den Abzug ist gemäss Wortlaut der Motion eine betragsmässige Obergrenze vorzusehen. Die Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung sollen weiterhin nicht abzugsfähig sein. Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor, wenn die betroffene Person durch den Abschluss zum ersten Mal befähigt wird, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, welche es ihr ermöglicht, ihren Lebensunterhalt fortan selber zu verdienen.
Der Bundesrat hat am 14. April 2010 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten durchzuführen.
Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 14. April 2010 bis zum 7. August 2010. Das Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten und der eingegangenen Stellungnahmen (inkl. Abkürzungen) ist im Anhang ersichtlich.
Insgesamt gingen 81 Stellungnahmen ein.
2. Die Vernehmlassungsvorlage
Zur Umsetzung der Motion wird die Einführung eines neuen mit einem Beruf zusammenhängenden Aus- und Weiterbildungskostenabzugs beantragt. Dieser soll als allgemeiner Abzug ausgestaltet in Artikel 33 Absatz 1 DBG und in Artikel 9 Absatz 2 StHG eingeführt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen auch berufliche Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen werden, die mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf in keinem Zusammenhang stehen; also auch Kosten für Umschulungen in einen anderen Beruf. Einzig