Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 10 Seiten

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3.4.8. Vergleich zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen

9 Kantone (AI, BL, BS, GL, GR, JU, SG, SZ, ZH) und die FDK beantragen, dass die neue Regelung bei unselbständiger wie bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt. Es sei festzuhalten, dass die beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten nicht zu den "geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" der Selbständigerwerbenden gehören.

Begründung:

- Die von der Verfassung gebotene rechtsgleiche Behandlung ist zu respektieren.

3.4.9. Inkraftsetzung

Laut 11 Kantonen (AR, BL, BS, GL, GR, LU, OW, SG, SO, SZ, ZG) und der FDK sollte sichergestellt werden, dass die neuen DBG-Bestimmungen auf einen Zeitpunkt in Kraft treten, bis zu dem die Kantone in der Lage sind, ihre kantonalen Steuergesetze entsprechend anzupassen.

Begründung:

- Unterschiedliche Lösungen für Bund und Kanton werden von den Steuerpflichtigen nicht verstanden und nicht akzeptiert;

- Unterschiedliche Lösungen führen zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten;

- Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Inkraftsetzung möglichst analog und zeitgleich vorzusehen.

3.5. Weitere Bemerkungen

3.5.1. BE

Die Begrenzung auf das Kalenderjahr führt zu einer Ungleichbehandlung von Lehrgängen, welche im gleichen Kalenderjahr absolviert werden, und solchen, die über zwei Kalenderjahre dauern. Bei den längeren Lehrgängen könnten die Kosten anteilsmässig in zwei Kalenderjahren in Rechnung gestellt werden und der abziehbare Betrag wäre dadurch im Ergebnis höher.

3.5.2. SZ

Zusätzlich ist zu prüfen, wie sich die Situation bei minderjährigen Kindern präsentiert, die bereits berufstätig sind. Diese werden für das Erwerbseinkommen selbstständig, für das übrige Einkommen aber noch zusammen mit den Eltern besteuert. Durch die Umgestaltung des bisherigen Berufskostenabzugs zu einem neuen allgemeinen Abzug stellen sich in dieser Beziehung neue Fragen.

3.5.3. ZG

Da der Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten gemäss Vorschlag des Bundesrats künftig nicht mehr zu den Berufskosten zählen wird, wird auch die heutige Pauschalierungslösung modifiziert werden müssen. Mit Blick auf die Deklarations- und Veranlagungsökonomie erscheint es dringend geboten, auch in der neuen Abzugsordnung eine angemessene oder grosszügige Pauschalierungsmöglichkeit vorzusehen.