Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 10 Seiten
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die Kosten für die berufsqualfizierende Erstausbildung und auch die Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung bleiben ausgenommen.
Der Abzug wird im Sinne des Motionsauftrages nach oben begrenzt. Im DBG wird die Obergrenze auf einen Betrag von 4 000 Franken festgelegt. So ausgestaltet führt der Aus- und Weiterbildungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von gegen 5 Millionen Franken.
Im StHG wird die Festlegung der Obergrenze dem kantonalen Gesetzgeber überlassen. Bei der Einkommensteuer von Kantonen und Gemeinden lassen sich die finanziellen Auswirkungen wegen der nicht vorgegebenen Obergrenze des Abzugs nicht beziffern.
3. Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1. Vollumfängliche Zustimmung
Der Schweizerische Bauernverband unterstützt die Gesetzesvorlage vollumfänglich.
Begründung:
- Abzug bei den Steuern fördert generell Professionalität und die Berufsmobilität;
- Gesamtbetrag von 4 000 Franken wird als angebracht betrachtet.
3.2. Grundsätzliche Zustimmung mit Vorbehalten
23 Kantone (AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), 5 Parteien (CVP, FDP, CSP, Grüne, SVP) und 32 Organisationen (BIS, CP, curaviva, crus.ch, economie-suisse, EDK, FDK, FER, FSP, FHO, SGV, Gewerbeverband des Kantons Luzern, HWZ, INSOS, ODEC, physioswiss, Arge RSS, SGPP, SGB, SAV, SVIT schweiz, STV, SKG, Swissuni, H+, Städtische Steuerkonferenz Schweiz, SSV, suissetec, VSCI, SVEB, VSEI, VSP) stimmen der Gesetzesvorlage grundsätzlich zu und bejahen einen grundsätzlichen Handlungsbedarf.
Begründung:
- Die neue Regelung soll zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung führen;
- die Rechtssicherheit soll erhöht werden;
- die heutige Abgrenzungsproblematik ist diffizil;
- volkswirtschaftlich ist eine Neuregelung unabdingbar;
- eine höhere Flexibilität am Arbeitsmarkt wird damit erreicht.
Vorbehalte wurden insbesondere zu folgenden Punkten gemacht:
- Soll der Abzug als allgemeiner Abzug oder als Gewinnungskostenabzug ausgestaltet werden;
- wie sollen die Begriffe der "Aus- und Weiterbildung" sowie die "Erstausbildung" im Gesetzestext umschrieben werden;
- ist die Einführung einer Obergrenze zwingend und wie hoch ist der Betrag anzusetzen;
- sollen die Kosten für die Erstausbildung abzugsfähig sein;
- wie soll die "Erstausbildung" von "Zweit- und Drittausbildungen" abgegrenzt werden;
- ist eine unterschiedliche Behandlung von unselbständig und selbständig Erwerbstätigen richtig;
- soll der Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten jedem Ehegatten zustehen;
- Datum der Inkraftsetzung auf Bundes- und Kantonsebene.