Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 10 Seiten
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- es kann sichergestellt werden, dass nur die „beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten“ abgezogen werden können, nicht aber die Kosten für Bildungslehrgänge der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung.
Zusätzliche Bemerkungen:
SZ will wissen, welche Kostenkomponenten im Falle der Abzugsfähigkeit eines Bildungsganges anerkannt werden können und schlägt eine Katalogisierung in den Gesetzgebungsmaterialien oder allenfalls in einem Kreisschreiben vor.
Mit der Voraussetzung der theoretischen Befähigung, einen neuen Beruf auszuüben, damit die Kosten abzugsfähig sind, bekunden einige Stellungnahmen Mühe. Beispielsweise schlägt der Kanton TG vor, dass allein die theoretische Befähigung, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auch künftig nicht für eine steuerliche Abzugsfähigkeit qualifizieren soll, sondern ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Tätigkeit im Bereich der Fortbildungsmassnahme bestehen muss. Auch der VSCI wünscht, dass der Abzug nur akzeptiert werden sollte, wenn die Neuorientierung auch tatsächlich eine neue wirtschaftliche Grundlage schafft.
3.4.5. Geltendmachen des Abzugs bei Ehegatten
11 Kantone (AI, BS, GL, NW, OW, SG, SO, SZ, UR, VD, ZH) verlangen, dass der Abzug, falls die beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten nur bis zu einem bestimmten Betrag zum Abzug zugelassen werden, bei gemeinsam besteuerten Ehegatten jedem Ehegatten zugestanden werden.
Begründung:
- Jeder Ehegatte ist eine eigenständige steuerpflichtige Person;
- andernfalls würden Verheiratete benachteiligt.
3.4.6. Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstausbildung
Pro:
3 Kantone (OW, SG, ZG), die CVP, die CSP, die Grünen und 7 Organisationen (curaviva, EDK, INSOS, Arge RSS, SGB, SKG, VSP) beantragen, dass die Kosten für die Erstausbildung ebenfalls zum Abzug zugelassen werden sollen. Allerdings sollen nur die eigenen Erstausbildungskosten abzugsfähig sein.
Begründung:
- Differenzierungen im Massenfallverfahren führen zu Schwierigkeiten;
- die Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung ist gross;
- die Definitionen im erläuternden Bericht vermögen nicht zu überzeugen; die notwendige Klarheit wird vermisst;
- in qualitativer Hinsicht lässt sich eine Diskriminierung der Erstausbildung gegenüber einer Zweitausbildung sachlich nicht begründen;
- gewisse Einnahmenausfälle dürften kaum ins Gewicht fallen, da einerseits die Erstausbildung in der Regel nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch Dritte (Eltern) finanziert wird, und anderseits Steuerpflichtige, solange sie sich in der Erstausbildung befinden, im Allgemeinen noch über kein bedeutendes Einkommen verfügen;
- aus Sicht der Praxis und der Vereinfachung des Steuersystems wäre es bedauerlich, wenn mit der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung nun ein neues Tummelfeld für steuerrechtliche Auseinandersetzungen geschaffen würde.