Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 10 Seiten
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3.3. Ablehnung
3 Kantone (AG, GR, JU), 2 Parteien (SPS, EVP) und 5 Organisationen (AUF, kvschweiz, SMC, SAV, Treuhandkammer) lehnen den Gesetzesentwurf ab.
Begründung:
- Die Vorlage bewirkt keine Vereinfachung;
- die heutigen Probleme werden verlagert;
- die Abziehbarkeit von Weiterbildungskosten wird in verfassungswidriger Weise eingeschränkt;
- die heutige Praxis lässt sich bei den Steuerpflichtigen gut erklären;
- die heutige Praxis ist einfach zu vollziehen;
- der politische Wille wird mit dieser Vorlage nicht umgesetzt;
- steuerliche Abzüge sind nicht zielführend und nicht effizient;
- Steuerabzüge erreichen die förderungswürdigen Bevölkerungsschichten nicht;
- Steuerabzüge müssten differenzierter sein;
- die Thematik ist nicht prioritär;
- die neuen Mindereinnahmen sind ungünstig.
3.4. Verschiedene Vorbehalte
3.4.1. Allgemeiner Abzug oder Gewinnungskostenabzug
11 Kantone (AR, BL, BS, GL, OW, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH) sprechen sich explizit für die Konzeption eines allgemeinen Abzugs aus.
Demgegenüber befürworten 4 Kantone (BE, GR, LU, SO), 2 Parteien (CVP, Grüne) und 7 Organisationen (HWZ, INSOS, kvschweiz, SVEB, SMC, SAV, veb.ch) einen Abzug in der Form eines Gewinnungskostenabzugs.
Begründung:
- Die Weiterbildungskosten müssen weiterhin als Gewinnungskosten zugelassen werden, ansonsten wird gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen;
- Steuerpflichtige, deren Weiterbildung vom Arbeitgeber übernommen werden, wären bevorzugt;
- eine Ergänzung zum Gewinnungskostenabzug wäre besser und einfacher;
- mit einem Gewinnungskostenabzug wären alle aufgeworfenen Probleme gelöst;
- ein Gewinnungskostenabzug wäre im Sinne der Motion;
- der Gewinnungskostencharakter muss bleiben, aber es ist eine Obergrenze einzuführen;
- eine Abkehr vom Gewinnungskostenabzug bedeutet eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation.
3.4.2. Einführung einer Obergrenze des Abzugs
12 Kantone (AG, AI, BE, BL, GL, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, ZG), 3 Parteien (CVP, CSP, Grüne) und 22 Organisationen (curaviva, EDK, FSP, FHO, SGV, Kantonaler Gewerbeverband Schaffhausen, Gewerbeverband des Kantons Luzern, ODEC, physioswiss, Arge RSS, SAV FSA, SAV, SVIT schweiz, STV, swissuni, Städtische Steuerkonferenz Schweiz, VSCI, Treuhandkammer, veb.ch, VSAO, VSEI, VSP) sprechen sich grundsätzlich oder unter Vorbehalt einer massiv höheren Abzugsobergrenze gegen eine obere Grenze des Abzugs aus.