Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 10 Seiten

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Noch weiter geht der Kanton ZG, welcher beantragt, auch die Aus- und Weiterbildungskosten (inkl. Erstausbildung) von Kindern und unterstützten Personen im Sinne von Art. 35 DBG und der kantonalen Kinder- und Unterstützungsabzüge zum Abzug zuzulassen. Auf jeden Fall aber sollte wenigstens den Kantonen durch eine Anpassung des StHG die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren kantonalen Steuergesetzen Abzüge für die effektiven Aus- und Weiterbildungskosten von Kindern und unterstützen Personen einzuführen, allenfalls bis zu einem gewissen, nach kantonalem Recht zu bestimmenden Oberbetrag und/oder einem ebenfalls kantonal zu bestimmenden Selbstbehalt.

Contra:

4 Kantone (FR, SO, SZ, VD), die FDP und 3 Organisationen (FDK, H+, SSV) sprechen sich ausdrücklich gegen eine Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten aus.

Begründung:

- Die Erstausbildung gehört teilweise zu den Lebenshaltungskosten;

- sie wird teilweise durch den Kinderabzug aufgefangen.

H+ ist gegen die Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten, möchte aber für Erwachsene Ausnahmen zulassen.

Begründung:

- Für Quereinsteigerinnen ist ein solcher Abzug wichtig, da es für viele die Erstausbildung sein dürfte.

3.4.7. Definition des Begriffs "Erstausbildung"

17 Stellungnahmen äussern sich zur Umschreibung des Begriffs der Erstausbildung. Es werden verschiedene Abgrenzungsmöglichkeiten genannt:

• 5 Kantone (BL, GL, SO, SZ, ZH) schlagen einen Ansatz für eine Legaldefinition vor, welche gegebenenfalls noch zu ergänzen ist. Die Legaldefinition könnte lauten: Die Erstausbildung ist abgeschlossen, „wenn die betroffene Person durch den Abschluss zum ersten Mal befähigt wird, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, welche es ihr ermöglicht, ihren Lebensunterhalt fortan selber zu verdienen.“

• VS schlägt eine Abgrenzung mittels eines definierten Nettolohnes vor. Allerdings müsste die finanzielle Unabhängigkeit mehr als 12 Monate dauern, damit sie nicht als Unterbruch in der Erstausbildung angesehen wird.

• Die FDK knüpft am Bildungssystem an: Die Kosten, die zur Erstausbildung gehören, sind diejenigen, " die mit der obligatorischen Schulzeit sowie den anschliessend allgemein bildenden Schulen [zusammenhängen], die zur Maturität oder Hochschulen führen, sowie die Kosten für den Besuch höherer Lehranstalten".

Begründung:

- Der Begriff der Erstausbildung muss klarer herausgearbeitet werden;

- der Begriff der Erstausbildung muss aus dem Gesetzeswortlaut oder aus den Gesetzesmaterialien klar werden;

- die Konturen des Begriffs der Erstausbildung sind noch nicht klar.