Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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Art. 10 Abs. 6 Bst. g JSV

Art. 10 Abs. 6 Bst. g

6 Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:

g. Neue Forderung anlässlich der Anhörung (angestrebte Verbreitung; regionale Schadenschwellen);

Zwei Organisationen verlangen die Einführung eines neuen Buchstabens g) bei diesem Absatz zu den nationalen Konzepten.

Jagd: JagdSchweiz fordert, dass der ihrer Ansicht nach besonders wichtige Aspekt der angestrebten Verbreitung der Konfliktarten eingefügt werden müsse: (neu) Bst. g) "die angestrebte Verbreitung der Arten". In diesem Zusammenhang betont Jagd Schweiz, dass es falsch sei, für jedes Kompartiment künstlich festgelegte Zahlen zu Wölfen und Wolfsrudeln zu bestimmen. Diese Arten müssen nach Ansicht dieser Organisation nicht überall vorkommen. Vielmehr sollen Grossraubtiere in der Kulturlandschaft nur dort vorkommen, wo sie weitgehend schadenfrei (definiert als Schäden an Nutz- und Wildtieren) integriert werden können. Es seien nicht die traditionellen Nutzungsformen welche sich an die Präsenz von Grossraubtieren anzupassen haben, das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Aus diesem Grund sei eine internationale Betrachtungsweise der Grossraubtierpopulation wichtig: Wenn das Überleben dieser Arten nämlich international gesichert sei, indem z.B. grössere Bestände in unseren Nachbarländern vorkommen und dieser Bestand für das Überleben der Art ausreiche, dann brauche es bei uns keine dieser Grossraubtiere. Dies umso weniger, als die Alpenpopulationen von Wolf, Luchs oder Braunbär keine genetisch besonderen, deshalb bei uns zu erhaltenden, Unterarten darstellen.

Landwirtschaft: Ein Landwirtschaftsverband (Unione Contadine Ticinese) fordert, dass in den Konzepte die von ihm geforderten neuen Regulationsgründe (entsprechend ihrem Antrag zu drei neuen Buchstaben bei beim Art. 4 Abs. 1 Bst. h) definiert und dabei auch Ausnahmemöglichkeiten (z.B. bei Schadenschwellen) geschaffen werden, um den regionalen Situationen in den Kantonen gerecht zu werden.

4.11 Art. 11 JSV „Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel“

Art. 11 Abs. 2 JSV Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel

2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wild Schäden und Krankheiten wildlebender Tiere.

Der Artikel zu Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel wurde in der Vorlage bislang nicht behandelt.

Eine Organisation (Jagdschweiz) verlangt jedoch eine Anpassung dieses Absatzes, damit das BAFU neu speziell das Monitoring der Grossraubtiere sowie die Prädationsforschung unterstützen könne: (neu) Überschrift Art. 11: „Monitoring und Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel". Neu folgende inhaltliche Ergänzung von Abs. 2:

"Das BAFU unterstützt... wildbiologische und ornithologische (neu) Überwachung und

G262-0576