Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Forschung und insbesondere (neu) das Monitoring und die Untersuchung .... Wildschäden, (neu) Prädation und Krankheiten wildlebender Tiere."
4.12 Art. 21 JSV „Übergangsrecht“
Art. 21 JSV
Art. 21
Aufgehoben
Neue Forderung anlässlich der Anhörung (Wildruhezonen, Halteverbote, Prüfung Jagdhunde)
Der Aufhebung des Rebhuhn Moratoriums erwächst einige Opposition, welche inhaltlich bereits in Art. 3bisAbs. 1 JSV thematisiert wurde.
Umsetzung Wildruhezonen: Eine politische Partei (Grüne) und eine Naturschutzorganisation (ProNatura) fordern, dass zusätzlich im Übergangsrecht eine Bestimmung aufzunehmen sei, welche die Kantone verpflichtet, bis 2015 die Potentialgebiete für Wildruhezonen auszuweisen.
Umsetzung Halteverbote: Ein Kanton (BS) verlangt bezüglich den in Art. 8bis Abs. 5 JSV ausgesprochenen Halteverboten von drei Tierarten eine Übergangsfristen definiert werden müsse, bis wann bestehende und ausnahmsweise bewilligte Haltungen aufzulösen seien. Als Übergangslösung wären die Tiere zwischenzeitlich zu Sterilisieren und nach dem Ableben dürfe es keinen Ersatz geben.
Umsetzung Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden: Der Dachverband des Schweizerischen Hundewesens (TKJ-SKG) verlangt für seine neu geforderte Bestimmung zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, ein Übergangsfrist, innerhalb derselben die Kantone folgende Bestimmung umzusetzen haben: (neu) Art. 2 Abs. 1 Bst. n JSV: "verboten ist: ungeprüfte Jagdhunde zu verwenden für die Nachsuche auf alle Wildarten, die Baujagd und für das Vorstehen von Federwild".
4.13 II Änderung bisherigen Rechts
Art. 7 Abs. 4 VEJ
Art. 7 Abs. 4 VEJ
4 Das Bundesamt für Landestopografie sorgt dafür, dass in den Themenkarten (Skitouren- und Wanderkarten) die Wildruhezonen sowie die darin begeh- und befahrbare Routen bezeichnet sind.
Über eine Änderung bisherigen Rechts wird eingeführt, das die Jagdbanngebiete sowie die darin begehbaren Routen in den Landeskarten gedruckt werden und dass dieser Druck an Swisstopo delegiert wird. Dieser Bestimmung erwächst eine gewisse Opposition.
Kantone und Kantonskonferenzen: Ein Kanton (UR) erwähnt, dass der rechtliche Status der Wildruhezonen und der VEJ Gebiete klar verschieden sei, wobei Wildruhezonen i.d.R. den höheren Schutzstatus vor Störungen und die wesentlich konkreteren Schutzbestimmungen enthalten (normalerweise seien dies Verbot für Skifahrer, Schneeschuh-
G262-0576