Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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schäden und entsprechender Verhütungsmassnahmen regelt. SuisseMelio fordert weitergehend, dass die Entscheidungskompetenz betreffend Entschädigungen an die Kantone delegiert werde und dass im Biberkonzept aufgeführt werden müsse, dass bei der Ermittlung von Schäden und deren Entschädigung die Kosten zur Behebung der Biberschäden an kulturtechnischen Anlagen berücksichtigt werden.
Politische Parteien: Eine politische Partei (Grüne) fordert, dass die Entschädigungspflicht von Infrastrukturschäden durch Biber im Bundesrecht geprüft werden müsse.
Fischerei: Der Verband Schweizer Fischzüchter (VSF) fordert, dass Schäden durch Graureiher in Fischzuchtanlagen entschädigungspflichtig werden sollen. In dem vom VFS geforderten Konzept Graureiher sei ebenfalls die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen an Fischzuchtanlagen (inkl. baulichen Veränderungen) zu regeln. Fischzüchter seien bei Graureiherschäden wie Bauern bei Schäden durch Wölfe zu behandeln.
Landwirtschaft: Ein Landwirtschaftsverband (Unione Contadine Ticinese) fordert, dass bei der Schadenermittlung die aktuellen Betriebsdaten verwendet werden über folgende Ergänzung des. Bst. d) “ Die Ermittlung von Schäden (neu) mit Hilfe der aktuellen Betriebszahlen und deren Entschädigung.” Dadurch würde es möglich, die Entschädigung von Grossraubtierschäden alleine aufgrund fehlender Nutztiere vorzunehmen (und nicht bloss aufgrund effektiv vorgewiesener Risse) weshalb zukünftig auch nicht auffindbare Risse und verschwundene Tiere entschädigt werden könnten.
Art. 10 Abs. 6 Bst. e JSV
Art. 10 Abs. 6 Bst. e
6 Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
e. die Voraussetzung für die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit
von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;
Ein ganz zentraler Aspekt der nationalen Konzepte ist das Definieren von Schadenschwellen, möglichen Eingriffsgebieten und weiteren Bedingungen bezüglich allfälligen Einzel- oder Regulationsmassnahmen, d.h. Fang oder Abschuss, geschützter Tiere.
Dass diese wichtigen Aspekte deshalb in den nationalen Konzepten definiert werden müssen, erfährt kaum grundsätzliche Opposition. Für diesen Buchstaben gingen jedoch im Detail diverse Änderungsvorschläge ein.
Kantone und Kantonskonferenzen: Ein Kanton (GL) fordert für den Fall dass der Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV nicht gestrichen wird, dass die Konzepte klar und nachvollziehbar definieren müssen, wann Einbussen bei Regaleinnahmen als „hoch“ eingestuft werden und somit einen Eingriff in Bestände geschützter Arten rechtfertigen. Ein Kanton (VD) erwähnt, dass die Kompetenz zu Einzelanschüssen von Luchsen, Wölfen und Bären seit 2003 bei den Kantonen liege. Aus diesem Grund sei die genannte Anhörung des BAFU bei Einzelmassnahmen gegen diese Tiere aus dem Verordnungstext zu streichen. Ein Kanton (VS) fordert, dass der Einbezug der Kantone bei der Ausgestaltung der Konzepte zwingend sei.
Jagd: JagdSchweiz fordert, dass der Absatz folgendermassen ergänzt wird, mit (neu) Bst. e) „ Voraussetzung für …(neu) für die Regulierung der Bestände“.
G262-0576