Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 26

Die SULM beantragt, dass für die Klassen 2–4 der entsprechende Text durch «minimieren», bzw. «verhindern» ersetzt werde.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 27

Die EFBS beantragt, die Sicherheitsmassnahme bei Sicherheitsstufe 1 zu streichen, da sie hauptsächlich den Arbeitnehmerschutz betreffe. Alternativ könne die Sicherheitsmassnahme bei Sicherheitsstufe 1 in Kammern gesetzt und analog zu Sicherheitsmassnahme Punkt 23 mit einem entsprechenden Zusatz für nicht meldepflichtige Tätigkeiten versehen werden.

Die Suva weist auf die Differenz zur entsprechenden Sicherheitsmassnahme in der SAMV hin und beantragt, die in der geltenden ESV festgelegte Formulierung zu verwenden, da die Sicherheitsmassnahme dahingehend interpretiert werden könne, dass die Laborbekleidung überhaupt nur während des Aufenthaltes im Labor getragen werden dürfe, obwohl Laborbekleidung durchaus auch für andere Anlagetypen geeignet sein könne.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 28

Die EFBS beantragt, die Sicherheitsmassnahme bei Sicherheitsstufe 1 zu streichen, da sie wiederum hauptsächlich den Arbeitnehmerschutz betreffe. Alternativ könnte die Sicherheitsmassnahme bei Sicherheitsstufe 1 in Klammern gesetzt und analog zu Sicherheitsmassnahme Punkt 23 mit einem Zusatz für nicht meldepflichtige Tätigkeiten versehen werden.

economiesuisse, Roche und SGCI fänden es prüfenswert, ob je nach Risikoeinschätzung im Umgang mit pflanzenpathogenen Insekten diese Sicherheitsmassnahme hier (und in Anhang 3 der SAMV) weggelassen werden könne. Bei Insektenversuchen mit nicht endemischen Organismen, zumindest mit grösseren Organismen, die keine Allergene produzieren, führe die Handhabung in der Regel auch ohne Handschuhe zu keinem erhöhten Risiko.

Die SULM findet, die Massnahme solle bei den Klassen 1 und 2 auf Antrag weggelassen werden können, bei Klasse 2 sei zudem «wenn sich» durch «falls» zu ersetzen und bei Klasse 3 das «immer» wegzulassen.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 29 sowie SAMV Anhang 3

economiesuisse, Roche und SGCI finden, es sei zu prüfen, ob je nach Risikoeinschätzung im Umgang mit pflanzenpathogenen Insekten, Milben oder Nematoden diese Sicherheitsmassnahme weggelassen werden könne. Die Arbeitsplätze seien zwar gut zu reinigen, damit sich keine Organismen mehr auf den Flächen befänden, wenn die Arbeit abgeschlossen sei. Eine Dekontamination im eigentlichen Sinne sei jedoch nicht immer sinnvoll.

Die Kantone BL, BS und SO fordern, «Dekontamination» sei wieder durch «Desinfektion» zu ersetzen und beide Begriffe seien in der Verordnung zu definieren. Neu werde die regelmässige «Dekontamination», statt wie vorher «Desinfektion», der Arbeitsplätze verlangt. Bei der Dekontamination bestehen nicht wie bei der Desinfektion Vorgaben, wie weit eine Kontamination zu beseitigen sei, weshalb die Änderung dieses Begriffs zu grösserer Unsicherheit führe.

Die SULM meint, A, a, b und c seien für die Klassen 1 in Klammern zu setzen.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 30

Die EFBS ist der Meinung, dass nur Abwasser aus dem Laborbereich und der schmutzigen Zone der Schleuse dekontaminiert werden müsse. Werde das Händewaschbecken in der sauberen Zone der Schleuse aufgestellt, könne das Wasser ohne Dekontamination entsorgt werden. Der Kanton LU beantragt, dass ab Sicherheitsstufe 3 ein Netztrenngerät in die Trinkwasserleitung eingebaut werden müsse, um zu verhindern, dass Wasser vom möglicherweise kontaminierten Wasserhahn zurück ins Trinkwasserleitungsnetz gelangen könne.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 31 sowie SAMV Anhang 3

economiesuisse, Roche und SGCI empfehlen, diese Sicherheitsmassnahme auf Anlagen zu beschränken, in welchen gentechnisch veränderte Organismen der Klasse 1 gehandhabt würden und reproduktive Pflanzenteile involviert seien, da diese Forderung auch so verstan-

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